Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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4. Der Offizier der Pioniere nach Vereinbarung mit 
der bezüglichen General-Inspektion. 
3. Die General-Inspektionen der Fuß-Artillerie bezw. des 
Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen kommandiren: 
e. und f. Die Offiziere der Fuß-Artillerie bezw. In- 
genieure. 
Die bezüglichen Mittheilungen sind den Generalkommandos 
bis zum 1. Mai zu machen. 
4. Die Theilnehmer sind allgemein in erster Linie aus 
den Behörden und Truppen der betreffenden Festung zu 
wählen, demnächst aus Standorten des Korpsbezirkes, wobei 
auf thunlichste Einschränkung der Fuhrkosten Bedacht zu 
nehmen ist. . 
5. Außerhalb der Zahl der gemäß 1, a bis e festgesetzten 
Offiziere ist zur Theilnahme ein von der General-Inspektion 
des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens dem General- 
kommando bis zum 1. Mai namhaft gemachter Lehrer an einer 
Kriegsschule oder Selekta des Kadettenkorps heranzuziehen. 
Bezüglich der Anträge ist die genannte General-Inspektion an 
die im § 19, 6 gegebene Vertheilung der Kriegsschulen auf die 
Armeekorps gebunden. 
6. Die im § 19,7 festgesetzte Befugniß des Chefs des 
Generalstabes der Armee findet auch auf die Festungs- 
Generalstabsreise Anwendung. 
g 28. 
Zur Besorgimg von schriftlichen Arbeiten ist ein Unter- 
offizier (bezw. Zahlmeisteraspirant) aus der Festung zu kom- 
mandiren. Den von außerhalb kommandirten Offizieren u. s. w. 
sind Ordonnanzen zu ihrer Bedienung aus der Festung zu 
stellen. 
B. Dauer der Reise. 
29. 
Die Dauer der Reise ist, ausschließlich Hin= und 
Rückreise der von auswärts Kommandirten nach und von 
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