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der Festung, in der Regel auf 10 Tage zu bemessen, kann
jedoch nach Ermessen des Chefs des Generalstabes der Armee
verlängert und verkürzt werden. Der Beginn der Reise wird
vom kommandirenden General festgesetzt und den betreffenden
Behörden u. s. w. mitgetheilt.
C. Reise= und Marschgebührnisse.
8 30.
1. In Betreff der Reise- und Marschgebührnisse der
von außerhalb kommandirten Offiziere und Intendantur-
beamten findet der § 10, bezüglich ihrer Einquartierung der
* 13 Anwendung. Dem Leitenden ist es gestattet, Zwecks
seiner vorherigen Orientirung über die Festung dorthin zu
reisen und die hierzu nöthigen Fuhrkosten, sowie bis zu fünf
Tagen Tagegelder zu liquidiren.
2. Die in der Festung stehenden Offiziere und
Intendanturbeamten erhalten für die zehntägige Dauer der
Uebung eine Zulage von täglich 5 Mark der Stabsoffizier,
4 Mark der Hauptmann und Intendanturbeamte, 3 Mark der
Lieutenant, 1 Mark der gemäß 8 28 kommandirte Unteroffizier.
3. Sofern zur Berittenmachung der Offiziere u. s. w.
Pferde und zugehörige Pferdewärter ausnahmsweise aus einem
benachbarten Standort kommandirt werden müssen, sind für
dieselben die Marschgebührnisse zuständig, und sind Mann-
schaften und Pferde auf den Hin= und Rückmärschen mit Ver-
pflegung einzuquartieren. In der Festung sind sie, soweit
möglich, bezüglich Unterbringung und Verpflegung Truppen-
theilen zuzuweisen.
D. Zulagen und sonstige Gewährungen.
* 31.
Die im § 16 vorgesehene Zulage für Unteroffiziere und
Mannschaften ist nur den eintretendenfalls von auswärts kom-
mandirten Pferdewärtern von Dienstpferden zuständig. Die