Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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B. Liquidationen über die Kosten der großen 
Generalstabsreisen. 
8 35. 
1. Die Liquidation über Fuhrkosten und Tagegelder für die 
Offizere, Intendanten und den mitgenommenen Beamten des 
großen Generalstabes (vergl. § 12) wird auf Grund und 
unter Beifügung der bezüglichen Spezial-Liquidationen vom 
Chef des Generalstabes der Armee ausgestellt. In dieser 
Läquidation findet auch die Pauschsumme (§ 17) Aufnahme. 
2. Ebenso werden die Kosten für ermiethete bezw. an- 
geforderte Fuhrwerke (§ 15) von dem genannten Chef zur 
Liquidation gebracht. 
3. Die Liquidationen über Eisenbahn-Fahrgelder (8 11) 
für die Pferde u. s. w. werden vom Chef des Generalstabes 
der Armee aufgestellt. 
4. Die Liquidationen über die Zulagen an Unteroffiziere 
und Mannschaften (8 16) werden vom Kommandoführer auf- 
gestellt, von den einzelnen Empfängern mit Empfangs- 
bescheinigung versehen und vom Chef des Generalstabes der 
Armee hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigt. 
5. Die vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Liquidationen 
werden von der Intendantur des Gardekorps geprüft und 
festgestellt. 
C. Liquidationen über die Kosten der Korps- und 
Festungs-Generalstabsreisen. 
8 36. 
1. Die Liquidation über Fuhrkosten und Tagegelder für 
die Offiziere, Intendanturbeamten und den als Schreiber mit- 
genommenen Unteroffizier (§ 20) wird auf Grund und unter 
Beifügung der bezüglichen Spezial-Liquidationen vom Chef des 
Generalstabes des betreffenden Armeekorps aufgestellt. In
	        
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