20
B. Liquidationen über die Kosten der großen
Generalstabsreisen.
8 35.
1. Die Liquidation über Fuhrkosten und Tagegelder für die
Offizere, Intendanten und den mitgenommenen Beamten des
großen Generalstabes (vergl. § 12) wird auf Grund und
unter Beifügung der bezüglichen Spezial-Liquidationen vom
Chef des Generalstabes der Armee ausgestellt. In dieser
Läquidation findet auch die Pauschsumme (§ 17) Aufnahme.
2. Ebenso werden die Kosten für ermiethete bezw. an-
geforderte Fuhrwerke (§ 15) von dem genannten Chef zur
Liquidation gebracht.
3. Die Liquidationen über Eisenbahn-Fahrgelder (8 11)
für die Pferde u. s. w. werden vom Chef des Generalstabes
der Armee aufgestellt.
4. Die Liquidationen über die Zulagen an Unteroffiziere
und Mannschaften (8 16) werden vom Kommandoführer auf-
gestellt, von den einzelnen Empfängern mit Empfangs-
bescheinigung versehen und vom Chef des Generalstabes der
Armee hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigt.
5. Die vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Liquidationen
werden von der Intendantur des Gardekorps geprüft und
festgestellt.
C. Liquidationen über die Kosten der Korps- und
Festungs-Generalstabsreisen.
8 36.
1. Die Liquidation über Fuhrkosten und Tagegelder für
die Offiziere, Intendanturbeamten und den als Schreiber mit-
genommenen Unteroffizier (§ 20) wird auf Grund und unter
Beifügung der bezüglichen Spezial-Liquidationen vom Chef des
Generalstabes des betreffenden Armeekorps aufgestellt. In