Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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dieser Liquidation findet auch die Pauschsumme (8 24 bezw. 31) 
Aufnahme. 
2. Ebenso werden die Liquidationen für ermiethete bezw. 
angeforderte Fuhrwerke (8 15), sowie 
3. die über Eisenbahn-Fahrgelder für die Pferde u. s. w. 
(§5 11) vom Chef des Generalstabes des Armeekorps zur Liqui- 
dation gebracht. 
4. Die Liquidationen über die Zulagen an Unteroffiziere 
und Mannschaften (§ 24 bezw. 31) sowie über die bei Festungs- 
Generalstabsreisen den Offizieren u. s. w. aus der Festung 
gewährten Zulagen (8 30, 2) werden vom Kommandoführer 
aufgestellt, von den einzelnen Empfängern mit Empfangs- 
bescheinigung versehen und an den Chef des Generalstabes des 
Armeekorps eingereicht, welcher dieselben in einer Hauptliquidation 
zusammenstellt. 
5. Die vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Liquidationen 
werden von der Intendantur des Armeekorps, bei welchem die 
Generalstabsreise stattgefunden hat, geprüft und festgestellt und 
demnächst von dem Chef des Generalstabes des Armeekorps 
dem Chef des Generalstabes der Armee eingereicht, von welchem 
dieselben in Hauptnachweisungen zusammengefaßt werden. 
D. Vorschußzahlungen. 
837. 
Vorschüsse auf die Ausgaben für die Generalstabsreisen 
werden von dem Chef des Generalstabes der Armee auf die 
General-Militärkasse angewiesen. 
E. Schlußbestimmung. 
g 38. 
Die Marschverpflegungskosten für die zu den General- 
stabsreisen kommandirten Mannschaften, soweit dieselben auf
	        
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