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dieser Liquidation findet auch die Pauschsumme (8 24 bezw. 31)
Aufnahme.
2. Ebenso werden die Liquidationen für ermiethete bezw.
angeforderte Fuhrwerke (8 15), sowie
3. die über Eisenbahn-Fahrgelder für die Pferde u. s. w.
(§5 11) vom Chef des Generalstabes des Armeekorps zur Liqui-
dation gebracht.
4. Die Liquidationen über die Zulagen an Unteroffiziere
und Mannschaften (§ 24 bezw. 31) sowie über die bei Festungs-
Generalstabsreisen den Offizieren u. s. w. aus der Festung
gewährten Zulagen (8 30, 2) werden vom Kommandoführer
aufgestellt, von den einzelnen Empfängern mit Empfangs-
bescheinigung versehen und an den Chef des Generalstabes des
Armeekorps eingereicht, welcher dieselben in einer Hauptliquidation
zusammenstellt.
5. Die vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Liquidationen
werden von der Intendantur des Armeekorps, bei welchem die
Generalstabsreise stattgefunden hat, geprüft und festgestellt und
demnächst von dem Chef des Generalstabes des Armeekorps
dem Chef des Generalstabes der Armee eingereicht, von welchem
dieselben in Hauptnachweisungen zusammengefaßt werden.
D. Vorschußzahlungen.
837.
Vorschüsse auf die Ausgaben für die Generalstabsreisen
werden von dem Chef des Generalstabes der Armee auf die
General-Militärkasse angewiesen.
E. Schlußbestimmung.
g 38.
Die Marschverpflegungskosten für die zu den General-
stabsreisen kommandirten Mannschaften, soweit dieselben auf