Nr. r
Verleihung von Namenszügen.
In Verfolg Meiner Ordres vom heutigen Tage bestimme Ich, daß ·
1. das Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreußisches) Nr. 3,
2. das Grenadier- i i i
3. das Grenadier-
kegiment König Fiichrich II. (3. Ostpreußisches) Nr. 4,
tegiment König Friedrich I. (4. Ostpreußisches) Nr. 5,
4. das Grenadier-Regiment König riodrich Wilhelm II. (1. Ghhlesische) Nr. 10
auf den Epaulettes und Achselstücken der Offiziere sowie den Achselklappen der Unteroffiziere und Mann-
schaften die Namenszüge Ihrer Majestäten der Könige Friedrich Wilhelm I., Friedrich II., Friedrich I. und
Friedrich Wilhelm II. zu tragen haben. Das Kriegsministerium hat Mir Proben dieser Namenszüge vorzu-
legen und das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Berlin den 27. Januar 1889.
—
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Januar 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 602/1. 89. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 16.
Rekrutirung des Heeres 1889/90.
Ich bestimme hinsichtlich der Rekrutirung des Heeres für 1889/90 das Nachstehende:
I. Entlassung der Reservisten.
Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen,
welche an den Herbstlbungen Theil nehmen, in der Regel am 2., ausnahmsweise am 1. oder 3.
gage ach Beendigung derselben beziehungsweise nach dem Wiedereintreffen in den Standorten
attzufinden.
Für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 ist der 31. August, für alle übrigen Truppen-
theile der 30. September der späteste Entlassungstag. Das Nähere bestimmen die betreffenden
Generalkommandos, für die Fal Auullere die General-Inspektion der Fuß-Artillerie.
Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Mai beziehungsweise November eingestellten Trainsoldaten
sind am 31. Oktober 1889 beziehungsweise am 30. April 1890 zu entlassen, die Oekonomie-
Handwerker am 28. September 1889.
Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben insoweit zu erfolgen,
daß Rekruten nach Maßgabe der unter II bezeichneten Antheile zur Einstellung gelangen können.
In erster Linie sind die Anfang April 1887 eingestellten Mannschaften, sofern nicht vereinzelt
dienstliche Gründe entgegenstehen, zur Disposition zu beurlauben; auch sind letztere Mannschaften
unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres nicht wieder einzu-
berufen.
II. Einstellung der Rekruten.
Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen:
bei den Bataillonen der Infanterie mit bohem Etat je.. 230 Rekruten,
bei den Bataillonen der Infanterie mit niedrigem Etat je 200 -
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*'
1—
bei den Bataillonen der Jäger und Schützen je 190 -
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens.. 1350 -
bei jeder reitenden Batterie mit hohem Etat mindestens 35 -
bei jeder reitenden Batterie mit nertrigem Etat mindestens 235 -
... 35
bei jeder Fe-Lateri mit hohem Etat mindestens
bei jeder Feld-Batterie mit niedrigem Etat mindestens 30 -