Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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B. Mannschaften: 
Zur Uebung 1889: Darunter für den Stamm 1889/90:; 
I. Armeekorps 3 Utoffz. 1 Tamb. — Horn. 37 Gemeine 1 Utoffz. 1 Lamb. — Horn. 8 Gemeine. 
II. - 3 1 = — = 40 - 1 = 1 — 8 = 
III. - 2 — " 1 = 30 - 1 — 1 = 6 - 
IV. 2 2 - — = 1 - 30 2- 1 — - 1 2 6 “b° 
V. * 2 5 1 # — 2 33 - 1 # — * — * 7 2 
VI. - 3 = — 1 34 - 1 — 1 7 - 
VII. - 3 1 — 34 1 = 1 — 6 7 - 
VIII. 3 — 1 — 32 1 = 1 — 7 - 
IX. - 2 1 — 30 - 1 — — 6 - 
X. - 2 1 — = 30 - 1-Ä — -Êâ — 6 
XI. - 4 1 = — = 46 1 - — z — - 10 - 
XII. (Kgl. Sächs.t) - 11-4 2 — 1 11 „ 
XIII. (Kgl. Würtib.) 2 1 —. 30 1 — — 6 = 
XIV. Armeekorps 3 1111 . 34 1 — — * 
XV. - 3 1 — 44 - 1 = — = 10 = 
  
Summe 40 Utoffz. 12 Tamb. 4 Horn. 528 Gemeine 16 Utoffz. 4 Tamb. 4 Horn. 112 Gemeine. 
Der Zusammentritt des Bataillons findet in diesem Jahre am 27. April statt. 
Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen zu erfolgen. 
– ½ 389/1. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Zusammenstellung 
der für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen. 
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I. Beginn und Beendigung des Kommandos. 
Der Zusammentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt im April, die Rückführung desselben 
auf die für das Winterhalbjahr bestehende Stamm-Kompagnie nach Rückkehr von den 
Hecbstübungen, Der Tag des Zusammentritts und der Rückführung wird durch das Armee- 
erordnungs--Blatt bekannt gemacht. 
Die zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften zerfallen 
a) in diejenigen, welche nur die Uehungszeit durchmachen, und 
b) in solche, welche nach beendigter Uebung noch auf weitere 12 Monate bis zum Schluß der 
nächstjährigen Uebungszeit beim Bataillon verbleiben. 
Die Kommandirten müssen an dem Tage des Zusammentritts des Lehr-Infanterie-Bataillons 
bis spätestens 2 Uhr Nachmittags in Potsdam (Kaserne am Neustädter Thor) eintreffen. 
II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben voraus- 
ichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
ie die Leistungen der Untero ffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. 
Die für den Stamm bestimmten Unteroffiziere müssen vorzugsweise tüchtig und zuverlässig sein, 
indem dieselben als Kammerunteroffiziere, Fouriere und Schießunteroffiziere Verwendung finden. 
Die für die Uebungszeit kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus den im zweiten Jahre 
dienenden Mannschaften, die zum Stamm bestimmten, wenn irgend möglich, aus der Zahl derjenigen 
Mannschaften auszuwählen, welche entweder schon eine Kapitulation eingegangen sind oder sich 
um Abschluß einer solchen bereit erklärt haben. 
mmittelbar vor dem Abmarsch nach Potsdam sin die Mannschaften nach Anleitung des 8. 62 
der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. 
  
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