Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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III. Beförderungen und Ablösungen. 
Turchnie Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht bedingt. 
Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, 
Sergeanten, Vize-Feldwebeln und Feldwebeln befördert werden. · 
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nicht zur 
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine häöhere 
Charge aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr- 
Infanterie-Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, 
ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht 
entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des vorgenannten Bataillons ist seitens des Truppentheils 
Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über die erfolgte Beförderung 
ind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. · 
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten #ofet nach der Ernennung zu ihrem 
Truppentheil zurück; wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vize-Feldwebeln Beförderten 
eim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben. 
  
  
. Nur wenn die Beförderung zu Unterofüssteren bz. Feldwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, oder der 
Betreffende den zum neuen Stamm bestimmten Mannschaften angehört, sind die beim Lehr- 
Infanterie= Bataillon entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter Personen 
u decke . 
m September dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden 
Kommandirte in diesem Monat zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — 
vergl. VIII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des eienfankterie Hahaihon zu zahlen. 
  
— 
  
  
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
Siolg. nur durch unmittelbares Einvernehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie- 
ataillon. 
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile senden die Qualifikations-Berichte und Personalbogen der kommandirten Offziere 
dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Letzterer hat nach Beendigung des Kommandos 
ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 
Für jeden kommandirten Offliir ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die Rück- 
reise zum Truppentheil ein bis auf Datum und Unterschrift vollständig ausgefertigter Militär= 
febeschein (Anlage III der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden. (65 1 
und 28 der Kriegs-Besoldungs-Vorschrift.) ··» 
FürjedenkommandittenunteroffizierundGemeinen(Gefreiten)— einschließlich Lazareth- 
ehülfen —, und wr für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden 
uster an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden: 
a) Das Nationale. 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke rc. 
D) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten Vonden Regi- 
  
elche 
an Klein-Bekleidungsstücken, Bekleidungszuschuß für Unteroffiziere und mentern aufzu- 
Sohlenaufnähegeld für die Dauer des Kommandos ergeben. stellen. 
d4) Eine Nähllarte wie solche in der Instruktion z ice Ausführung der #llien Rapport= und 
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, 
. Muster 9 — beschrieben ist. 
Die in der 4 Ze bezeichneten Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge sind niemals baar n 
senden; dieselben werden vielmehr vom Lehr-Infanterie-Bataillon vorschu weise Hihahl Dasselbe 
erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General-Militär-Kasse auf Grund 
einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den bezüglichen Truppentheil lautenden 
Quittung erhauen · 
Die General-Militär-Kasse zieht die Beträge von den bezeichneten Bataillonen wieder ein. 
  
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