2. Jedem Gemeinen (Gefreiten) — mit Ausnahme der Offizierburschen — ist ein kleiner Spaten
nebst Futteral mitzugeben.
3. Für jeden beim Stamm verbleibenden Mann ist außerdem noch für die nächstjährige Uebungszeit
erforderlich und gleich mit den übrigen Bekleidungsstücken der Uebungsmannschaften zu übersenden:
1 neue Feldmütze,
1 neuer Waffenrock,
1 neue Tuchhose und
1 Waffenrockbesatz mit Einlage zum Besetzen des Sonntagsrockes; das Aufnähelohn von
25 Pf. wird vom Lehr-Infanterie-Bataillon in derstlten Weise, wie das Sohlen=
aufnähegeld (siehe IV. 4) eingezogen.
4. Sämmtliche Stücke müssen neuester Probe und mit dem Namen des Kommandirten versehen sein.
5. Die Truppentheile saten darauf zu achten, daß die Kommandirten mit vollkommen guter Fuß-
bekleidung versehen sind.
6. Der etwaige weitere Bedarf an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken ist auf Erfordern dem
Lehr-Infanterie-Bataillon durch die Regimenter (und nicht durch die Kompagnien) zu übersenden.“)
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
1. Die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke
mit Ausnahme von
1 Waffenrock,
1 Drillichjacke (Drillichrock, Bluse),
1 Tuchhose,
1 weißleinenen Hose und
1 Drillichhose
selbst mit zum Kommandoorte und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppen-
theil zurück.
2. Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Anzuge mit vollständiger Ausrüstung bz.
Bewaffnung.
3. Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden im Tornister untergebracht.
4. Die unter 1 erwähnten Stücke sowie die unter V.-z bezeichneten Sachen werden regimenter-
weise verpackt und an demselben Tage, an welchem die Kommandirten nach Potsdam abgehen,
dem Lehr--Infanterie-Bataillon (Bahn bP“ Potsdam) als Militärgut übersandt.
eder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig dürfen Sachen, welche
nach Vorstehendem von dem Manne mitzuführen sind, den als Militärgut zu sendenden Stücken
angeschlossen werden.
Die Frachtkosten lür die Hinsendung werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon, die für die Rück-
sendung von den betreffenden Truppentheilen gezahlt und liquidirt.
. Die Packgefäße sind bis zur Rückführung des Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie
bei demselben alsubewahren und zur Rücksendung der unter 4 bezeichneten Sachen wieder zu
enutzen.
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VII. Marschangelegenheiten.
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahl und liquidirt nur die Kosten für die Hinreise der zum
Stamm kommandirten Offiziere; die übrigen Reisekosten werden von dem Truppentheil gezahlt
und liquidirt, welchem der Offizier angehört.
Die Mannschaften werden regimenterweise gesammelt und dem Lehr-Infanterie-Bataillon
überwiesen.
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*) Das Fußmaß der kommandirten Mannschaften ist vom Truppentheil zurückzubehalten.