I. Deginn und
Beendigung der
Lehrkurse.
II. Auswahl
der zu komm
III.
weisungspapiere.
an ·
direnden Offi ·
ziere.
Ueber-
IV. Bekleidung
und
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Ausrüstung
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burschen.
Kriegsministerium. Berlin den 31. Januar 1889.
Nr. 30. .
BestimmungenüberdicKommandoözurMilitäksTutuanstaltk
Zur Militär-Turnanstalt werden alljährlich Offiziere der Infanterie, Jäger, Kavallerie, Artillerie, Pioniere,
des Eisenhahn-Reginent und des Trains zur Ausbildung in zwei Kursen kommandirt.
Teder Kursus dauert 5 Monate.
Der erste Kursus beginnt am 1. Oktober und endet am letzten Februar, der zweite Kursus beginnt
am 1. März und endet am 31. Juli.
Die Vertheilung der Offiziere auf die einzelnen Waffen liegt dem Inspekteur der Infanterieschulen
nach Anweisung des Kriegsministeriums ob (vergl. 11 der Dienstoors hrift für den Inspekteur der Infanterie-
schulen), ebenso die Wranziehung der zur Wahrnehmung der Hülfslehrerstellen erforderlichen Offiziere.
Die zur Militär-Turnanstalt behufs ihrer Ausbildung zu kommandirenden Offiziere müssen sich
während einer mindestens dreijährigen Dienstzeit als Offizier mit allen Dienstzweigen vertraut gemacht haben,
Eeschicr und Reigung für Turnen und Fcchten besitzen, sowie völlig gesund und vorzugsweise kräftig sein, um
die Anforderungen des anstrengenden Dienstes der Anstalt ertragen zu können.
Die auszubildenden Offiziere sollen demnächst als Lehrer bei der Truppe Verwendung finden; bei
der Auswahl wird daher auch Viser Umstand zu berücksichtigen sein.
1. Die Ueberweisung der kommandirten Offiziere, einschließlich der Hülfslehrer, erfolgt unmittelbar
seitens der Truppentheile an die Anstalt durch Personalbericht (Personalbogen, Qualifikations-
bericht und Aanglisen-Auszug. sind nicht Fforberlich) bis zum 20. Februar bz. 20. September.
ach Beendigung des Kursus giebt der Direktor der Militär-Turnanstalt ein Urtheil über
die kommandirt gewesenen Offiziere ab, das auf dem Dienstwege an den Truppentheil gelanßt,
2. Die Burschen der kommandirten Offiziere werden durch Auszug aus der Truppenstammrolle
(Muster 4 zu §. 12 der Heerordnung) gleichzeitig und ebenfalls unmittelbar überwiesen.
Aus dem Auszuge — Spalte 15 — muf ersichtlich sein:
der monatliche Löhnungssatz,
die Führung und
die etwa erlittenen Strafen.
Dem Auszuge sind beizufügen:
eine Verpflegungs-Be cheinigung,
ein Verzeichniß der mitgegebenen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke sowie
der für die Rückkehr erforderliche, bis auf Datum und Unterschrift vollständig aus-
gefertigte Militärfahrschen (Anlage III der F. Tr. O.).
Den Burschen sind mitzugeben:
2 Feldmützen,
afenröcke 2c. (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock),
vrillichjacken (den Manyschasten der Mecklenburg= Schwerinschen Truppentheile an
Stelle der Drillichjacke 1 Bluse),
balsbinden,
à „ier nosen (ner für Fuhmanrschaften zum Sommertursut
weißleinene Hosen (nur für Fußmannschaften zum Sommerkursus),
2 Drillichhosen bz. Stallhosen,
2 Unterhosen,
1 Mantel,
1 Paar Tuch= bz. Fingerhandschuhe,
1 Paar Stiefel und 1 Paar Schnürschuhe bz. kurzschäftige Stiefel (möglichst neue),
2 Hemden (darunter ein neues),
1 Helm 2c. mit Zubehör,
rser m Zubehor) für Fazmamnfchaften
1 Libriemen t guß schaf
1 Brotbeutel für Fußmannschaften,
2 Säbeltroddeln 2c.,
1 Seitengewehr,
1 Soldbuch,
1 Gesangbuch.
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