Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

gesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in 
Betracht kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Rege- 
lung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung 
zu derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben. 
B. Aus der Ersatz-Reserve: 
6) Zu einer ersten (10-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterte 9610 Mann 
2. = den Jägern 26. 300 
3. = der Fuß-Artillerie 1150 
4. = den Pioniern. 630 
5. = dem Tranu 810 
zusammen 12 500 Mann. 
h) Zu einer zweiten (6-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterie 8 730 Mann 
2. „ den Jägern 2c. - 
3. - der Fuß--Artillerie. . 950 
4. -- den Pionieren. . . 550 
zusammen 10 500 Mann. 
i) Zu einer dritten (4-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterte 8 060 Mann 
2. -den Jägern 2. 240 
3. der Fuß-Artillerte 800 
4. „ den Pionieren 400 
zusammen 9 500 Mann. 
2. Die Dauer der Uebungen der Reserve und Landwehr 
beträgt 12 Tage, bei der Luftschiffer-Abtheilung, zu welcher nur 
Mannschaften der Reserve einzuziehen sind, 28 Tage; für den 
Train ist sie seitens des Kriegsministeriums festzusetzen. 
3. Die Leitung der Uebungen erfolgt durch die General- 
kommandos beziehungsweise die obersten Waffenbehörden nach 
Vereinbarung mit den ersteren, im Anschluß an die vom Kriegs- 
ministerium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
	        
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