gesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in
Betracht kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Rege-
lung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung
zu derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben.
B. Aus der Ersatz-Reserve:
6) Zu einer ersten (10-wöchigen) Uebung:
1. bei der Infanterte 9610 Mann
2. = den Jägern 26. 300
3. = der Fuß-Artillerie 1150
4. = den Pioniern. 630
5. = dem Tranu 810
zusammen 12 500 Mann.
h) Zu einer zweiten (6-wöchigen) Uebung:
1. bei der Infanterie 8 730 Mann
2. „ den Jägern 2c. -
3. - der Fuß--Artillerie. . 950
4. -- den Pionieren. . . 550
zusammen 10 500 Mann.
i) Zu einer dritten (4-wöchigen) Uebung:
1. bei der Infanterte 8 060 Mann
2. -den Jägern 2. 240
3. der Fuß-Artillerte 800
4. „ den Pionieren 400
zusammen 9 500 Mann.
2. Die Dauer der Uebungen der Reserve und Landwehr
beträgt 12 Tage, bei der Luftschiffer-Abtheilung, zu welcher nur
Mannschaften der Reserve einzuziehen sind, 28 Tage; für den
Train ist sie seitens des Kriegsministeriums festzusetzen.
3. Die Leitung der Uebungen erfolgt durch die General-
kommandos beziehungsweise die obersten Waffenbehörden nach
Vereinbarung mit den ersteren, im Anschluß an die vom Kriegs-
ministerium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.