Anlage A.
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Bestimmungen
für die
Ausbildung der Ersah-Reservifken.
1. Die Ersatz-Reservisten sind im Allgemeinen dazu be-
stimmt, im Kriege frühzeitig als Ersatz nach dem Kriegsschau-
platz nachgesendet zu werden. Es kommt daher darauf an, sie
bereits im Frieden an Mannszucht zu gewöhnen, sie marsch-
fähig und mit dem Gebrauch der Waffe vertraut zu machen.
(F. O. Einl. 1—4.)
Da sie zu selbständigen Truppenkörpern nicht zusammen-
gezogen werden, so ist es ihre Aufgabe, im Rahmen eines durch-
gebildeten Truppentheils ihren Dienst zu erfüllen; bei ihrer
Ausbildung ist daher der Hauptwerth auf ihre Einzel-Aus-
bildung zu legen. Bajonettfechten ist überhaupt nicht, Turnen
nur insoweit zu betreiben, als es die feldmäßige Durchbildung
erfordert; eine Uebung des nur Parademäßigen ist ausgeschlossen.
2. Bei der Infanterie und den Jägern ist auf die Aus-
bildung im Schützengefecht besonderer Werth zu legen. Im
Uebrigen müssen am Schluß der ersten Uebung die Ersatz-
Reservisten der Infanterie und der Jäger befähigt sein, im
Zuge zu exerziren und in diesem Rahmen Verwendung zu
finden. Bei der zweiten und dritten Uebung sind die Kompagnie=
schule und die verschiedenen Zweige des Felddienstes mit ihnen
durchzunehmen.
Zum Garnisonwachtdienst sind dieselben bei jeder Uebung
nur einmal heranzuziehen.
3. Für die Schießübungen der Ersatz-Reservisten der
Jufanterie sind folgende Festsetzungen maßgebend: