Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Anlage A. 
—— — 
Bestimmungen 
für die 
Ausbildung der Ersah-Reservifken. 
1. Die Ersatz-Reservisten sind im Allgemeinen dazu be- 
stimmt, im Kriege frühzeitig als Ersatz nach dem Kriegsschau- 
platz nachgesendet zu werden. Es kommt daher darauf an, sie 
bereits im Frieden an Mannszucht zu gewöhnen, sie marsch- 
fähig und mit dem Gebrauch der Waffe vertraut zu machen. 
(F. O. Einl. 1—4.) 
Da sie zu selbständigen Truppenkörpern nicht zusammen- 
gezogen werden, so ist es ihre Aufgabe, im Rahmen eines durch- 
gebildeten Truppentheils ihren Dienst zu erfüllen; bei ihrer 
Ausbildung ist daher der Hauptwerth auf ihre Einzel-Aus- 
bildung zu legen. Bajonettfechten ist überhaupt nicht, Turnen 
nur insoweit zu betreiben, als es die feldmäßige Durchbildung 
erfordert; eine Uebung des nur Parademäßigen ist ausgeschlossen. 
2. Bei der Infanterie und den Jägern ist auf die Aus- 
bildung im Schützengefecht besonderer Werth zu legen. Im 
Uebrigen müssen am Schluß der ersten Uebung die Ersatz- 
Reservisten der Infanterie und der Jäger befähigt sein, im 
Zuge zu exerziren und in diesem Rahmen Verwendung zu 
finden. Bei der zweiten und dritten Uebung sind die Kompagnie= 
schule und die verschiedenen Zweige des Felddienstes mit ihnen 
durchzunehmen. 
Zum Garnisonwachtdienst sind dieselben bei jeder Uebung 
nur einmal heranzuziehen. 
3. Für die Schießübungen der Ersatz-Reservisten der 
Jufanterie sind folgende Festsetzungen maßgebend:
	        
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