Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
anderen Garnisonen zu bestimmen.
4. Die bei dem XV. Armeekorps abzuhaltenden Uebungen
finden bei Preußischen Truppentheilen dieses Armeekorps statt.
Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver-
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen.
5. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde-
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen
des XIV. Armeekorps, welchem das VIII. Armeekorps die bezüg-
lichen Angaben zu machen hat. Die genannten Mannschaften
bleiben jedoch auf die Uebungszahl des VIII. Armeekorps an-
zurechnen.
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg ver-
zogen sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen.
7. Bei der Bestimmung der Dauer der Uebungen ist der
Eintreffetag und der Entlassungstag eingerechnet. Die zu den
durch Ziffer 1 der vorstehenden A. K-O. festgesetzten Uebungen
heranzuziehenden Offiziere und Unteroffiziere aus dem Beur-
laubtenstande sowohl, wie diejenigen aus dem Friedensstande,
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung.
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Been-
digung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c.
von Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande)
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
. Hinsichtlich Benutzung von Barackenlagern wird auf
den Erlaß vom 23. Dezember 1887 (A. V. Bl. für 1887,
Seite 354) Bezug genommen.
9. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen des
Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.