Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch er- 
mächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit der 
Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen 
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be- 
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter 
Gewährmg der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse. 
In Betreff etwaiger Reisen des Train-Inspekteurs behufs 
Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes siehe Reise- 
ordnung § 9, , dritter Absatz. 
10. Bezüglich der Gewährung der Bekleidungs-Entschädi- 
gung siehe Bekleidungs-Ordnung I. Th., §§ 11, 20 u. 32. 
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind — 
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem 
Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen der beziglichen 
Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie- 
Depots nach den Anweisungen der Gencralkommandos zu ent- 
nehmen. 
Im Einzelnen wird bestimmt: 
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind- 
lichen Beständen: 
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch 
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen 
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand- 
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen 
werden. 
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie- 
Depots: 
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot 
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe 
am Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie= 
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen.
	        
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