Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus- 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back- 
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann. 
17. Beim VII. und X. Armeekorps, welche Kaisermanöver 
haben, finden außer den durch F. O. II. 6. festgesetzten Ein- 
ziehungen, den unter Ziffer 14 aufgezählten Uebungen be- 
sonderer Klassen und den bei der Fuß-Artillerie und beim 
Train angeordneten (s. Anlage 1, Spalte 4 u. 8) keine 
Uebungen der Reserve und Landwehr statt. 
18. Wo es im Interesse der Ausbildung für wrünschens- 
werth erachtet wird, kann die auf 12 Tage festgesetzte Uebungs- 
zeit für Reservisten, je nach dem Ermessen der Generalkommandos 
bz. obersten Waffenbehörden, bis zu 20 Tagen verlängert 
werden. In diesem Falle ist dafür eine entsprechend geringere 
Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit die Löhmungsbeträge 
für die in der Anlage 1 ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei 
den einzelnen Armeekorps bz. Waffengattungen nicht über- 
schritten werden. Bei „Anrechnung auf die Uebungsstärke“ 
— s.. Ziffer 15, erster Absatz — ist in gleicher Weise zu ver- 
fahren. 
19. Die Einberufung kann in mehreren Tbeilen erfolgen. 
20. Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in 
diese Zeit möglichst nur ein Sonntag und kein Festtag fällt. 
21. Bei der Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. § 40,, ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen — 
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleichmäßig 
im Reserve= und Landwehr-Verhältniß mindestens je einmal 
einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine 
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht 
in der Reserve bz. der Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden 
Mannes fällt. 
22. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr-Offiziere 
sind von den Generalkommandos bz obersten Waffenbehörden 
nach Maßgabe der H. O. zu veraulassen. Insbesondere ist 
auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. (§ 52,8,
	        
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