Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back-
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann.
17. Beim VII. und X. Armeekorps, welche Kaisermanöver
haben, finden außer den durch F. O. II. 6. festgesetzten Ein-
ziehungen, den unter Ziffer 14 aufgezählten Uebungen be-
sonderer Klassen und den bei der Fuß-Artillerie und beim
Train angeordneten (s. Anlage 1, Spalte 4 u. 8) keine
Uebungen der Reserve und Landwehr statt.
18. Wo es im Interesse der Ausbildung für wrünschens-
werth erachtet wird, kann die auf 12 Tage festgesetzte Uebungs-
zeit für Reservisten, je nach dem Ermessen der Generalkommandos
bz. obersten Waffenbehörden, bis zu 20 Tagen verlängert
werden. In diesem Falle ist dafür eine entsprechend geringere
Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit die Löhmungsbeträge
für die in der Anlage 1 ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei
den einzelnen Armeekorps bz. Waffengattungen nicht über-
schritten werden. Bei „Anrechnung auf die Uebungsstärke“
— s.. Ziffer 15, erster Absatz — ist in gleicher Weise zu ver-
fahren.
19. Die Einberufung kann in mehreren Tbeilen erfolgen.
20. Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in
diese Zeit möglichst nur ein Sonntag und kein Festtag fällt.
21. Bei der Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40,, ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen —
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleichmäßig
im Reserve= und Landwehr-Verhältniß mindestens je einmal
einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht
in der Reserve bz. der Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden
Mannes fällt.
22. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr-Offiziere
sind von den Generalkommandos bz obersten Waffenbehörden
nach Maßgabe der H. O. zu veraulassen. Insbesondere ist
auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. (§ 52,8,