Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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— 8§ 53, :, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz. 
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt- 
finden. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.i) maßgebend. 
23. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren 
aller Waffen, insofern diese Offiziere in Folge ihrer Bereit- 
erklärung für den Mobilmachungsfall zu Kompagnie= 2c. Führern 
in Aussicht genommen sind, können unter Gewährung der 
bestimmungsmäßigen Gebühren von Seiten der General- 
kommandos bz. obersten Waffenbehörden genehmigt werden. 
24. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos, der Inspektion der immobilen Garde-In- 
fanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet 
sind oder für den Dienst als Adjutant eines Bezirkskommandos 
ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve- 
offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle 
ihres Einverständnisses — zu einer sechswöchigen Dienstleistung 
einzuberufen. 
25. Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee 
ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adju- 
tanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch 
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs- 
pflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer 
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen 
durch die Generalkommandos zu bewirken. 
26. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feld-Artillerie 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behnfs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
	        
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