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— 8§ 53, :, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz.
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt-
finden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.i) maßgebend.
23. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren
aller Waffen, insofern diese Offiziere in Folge ihrer Bereit-
erklärung für den Mobilmachungsfall zu Kompagnie= 2c. Führern
in Aussicht genommen sind, können unter Gewährung der
bestimmungsmäßigen Gebühren von Seiten der General-
kommandos bz. obersten Waffenbehörden genehmigt werden.
24. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos, der Inspektion der immobilen Garde-In-
fanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet
sind oder für den Dienst als Adjutant eines Bezirkskommandos
ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve-
offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle
ihres Einverständnisses — zu einer sechswöchigen Dienstleistung
einzuberufen.
25. Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee
ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adju-
tanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs-
pflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen
durch die Generalkommandos zu bewirken.
26. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos bei der Feld-Artillerie
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behnfs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst