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alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht
genommen sind, herangezogen werden.
Die zu den Uebungen eingezogenen Landwehr-Kavallerie-
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre
Beförderung in derselben erfolgt vorkommendenfalls auf Grund
der anläßlich der Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen
Befähigung.
27. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 8, II) sind in erster Linie
aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß dem § 40
der Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet
zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und möglichst
den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich
erwiesen haben, ) sind, falls sie noch in der Reserve und
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran-
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl
der gemäß Anlage 1, Spalte 8, II einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve.
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage 1 —
Spalte 8, II — bezeichneten Mannschaften aktive Unteroffiziere
der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Trainformationen,
sowie Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche als
Sergeanten für Korps= und Armee-Telegraphen-Abtheilungen
in Aussicht genommen sind, zu den Train-Bataillonen zur Er-
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. § 34,9 — bei ihrer
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die
Entlassungspapiere einzutragen.