Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit 
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht 
genommen sind, herangezogen werden. 
Die zu den Uebungen eingezogenen Landwehr-Kavallerie- 
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre 
Beförderung in derselben erfolgt vorkommendenfalls auf Grund 
der anläßlich der Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen 
Befähigung. 
27. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 8, II) sind in erster Linie 
aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß dem § 40 
der Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet 
zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und möglichst 
den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben, ) sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
der gemäß Anlage 1, Spalte 8, II einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve. 
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage 1 — 
Spalte 8, II — bezeichneten Mannschaften aktive Unteroffiziere 
der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Trainformationen, 
sowie Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche als 
Sergeanten für Korps= und Armee-Telegraphen-Abtheilungen 
in Aussicht genommen sind, zu den Train-Bataillonen zur Er- 
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. § 34,9 — bei ihrer 
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die 
Entlassungspapiere einzutragen.
	        
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