Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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lemung des Traindienstes gestellt oder eingezogen werden 
(Ziffer 14 f.). 
28. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter- 
urzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-Generalärzte 
zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums in 
Verbindung zu setzen. 
29. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataill bz. Kompagnien 
— soweit sie nicht in Borackenlagern untergebracht sind — sind 
Lozarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht heranzuziehen. 
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 
20 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während 
dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im 
Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. 
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der 
Bestimmung der Generalkommandos überlassen. Es ist jedoch 
darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa ein Fünftel der übungs- 
Pflichtigen Lazarethgehülfen (der Reserve und Landwehr 1. Auf- 
gebotes) zur Einziehung gelangt. 
30. Insofern die offenen, etatsmäßigen Roßarztstellen für 
Einberufung der Roßärzte des Beurlaubtenstandes gemäß § 37 
der Militär-Veterinärordnung — auch bei Vertheilung der 
fraglichen Uebungen auf das ganze Jahr — nicht ausreichen, 
ist das Uebungsgeld für das roßärztliche Personal bei Titel 6 
des Kapitels 24 zu verrechnen. 
31. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer= Servis eines Linien-Infanterie- 
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig. 
  
III. Ersat-Reservisten. 
(Anlage 2.) 
32. Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden 
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit 
und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer 
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.
	        
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