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lemung des Traindienstes gestellt oder eingezogen werden
(Ziffer 14 f.).
28. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-
urzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-Generalärzte
zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums in
Verbindung zu setzen.
29. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataill bz. Kompagnien
— soweit sie nicht in Borackenlagern untergebracht sind — sind
Lozarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht heranzuziehen.
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf
20 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während
dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im
Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen.
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der
Bestimmung der Generalkommandos überlassen. Es ist jedoch
darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa ein Fünftel der übungs-
Pflichtigen Lazarethgehülfen (der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebotes) zur Einziehung gelangt.
30. Insofern die offenen, etatsmäßigen Roßarztstellen für
Einberufung der Roßärzte des Beurlaubtenstandes gemäß § 37
der Militär-Veterinärordnung — auch bei Vertheilung der
fraglichen Uebungen auf das ganze Jahr — nicht ausreichen,
ist das Uebungsgeld für das roßärztliche Personal bei Titel 6
des Kapitels 24 zu verrechnen.
31. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer= Servis eines Linien-Infanterie-
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersat-Reservisten.
(Anlage 2.)
32. Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit
und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.