Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Vorbemerkungen. 
1. Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen 
der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden —. 
Fr. Bes. V. — über Verpflegung der Unteroffiziere an. 
2. Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem die- 
jenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten verstanden, für 
welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs- 
erer Ausgabe-Etats) zur Ausgabe gelangen. 
3. Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet 
den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von Mannschaften 
eines Truppentheils sich beziehenden Dienst. 
Als im praktischen Truppendienst befindlich sind anzusehen: 
Fouriere, Kammerunteroffiziere, Quartiermeister; 
zu Unteroffizierschulen, zur Militär-Schießschule, zur 
Gewehr-Prüfungskommission, zur Militär-Turnanstalt, 
zum Militär-Reit-Institut, zu den Artillerie-Schieß- 
schulen, zu den Lehrschmieden, zur Militär-Roßarzt- 
schule, zur Oberfeuerwerkerschule, zur Militär-Tele- 
graphenschule, zur Festungsbauschule kommamdirte 
Unteroffiziere. 
Es befinden sich im praktischen Truppendienst u. A. nicht: 
die als Schreiber, Zeichner und Lazareth-Rech- 
nungsführer, die zur Leib-Gendarmeric, zu den Korps- 
Bekleidungsämtern und Handwerkstätten, zur Ausbildung 
als Zahlmeisteraspiranten und als Proviantamtsaspi- 
ranten, zu den Festungs-Gefängnissen und Arbeiter- 
Abtheilungen kommandirten Unteroffiziere, die zu einer 
Fortifikation kommandirten Pionier-Unteroffiziere, sowie 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.