Vorbemerkungen.
1. Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen
der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden —.
Fr. Bes. V. — über Verpflegung der Unteroffiziere an.
2. Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem die-
jenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten verstanden, für
welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs-
erer Ausgabe-Etats) zur Ausgabe gelangen.
3. Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet
den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von Mannschaften
eines Truppentheils sich beziehenden Dienst.
Als im praktischen Truppendienst befindlich sind anzusehen:
Fouriere, Kammerunteroffiziere, Quartiermeister;
zu Unteroffizierschulen, zur Militär-Schießschule, zur
Gewehr-Prüfungskommission, zur Militär-Turnanstalt,
zum Militär-Reit-Institut, zu den Artillerie-Schieß-
schulen, zu den Lehrschmieden, zur Militär-Roßarzt-
schule, zur Oberfeuerwerkerschule, zur Militär-Tele-
graphenschule, zur Festungsbauschule kommamdirte
Unteroffiziere.
Es befinden sich im praktischen Truppendienst u. A. nicht:
die als Schreiber, Zeichner und Lazareth-Rech-
nungsführer, die zur Leib-Gendarmeric, zu den Korps-
Bekleidungsämtern und Handwerkstätten, zur Ausbildung
als Zahlmeisteraspiranten und als Proviantamtsaspi-
ranten, zu den Festungs-Gefängnissen und Arbeiter-
Abtheilungen kommandirten Unteroffiziere, die zu einer
Fortifikation kommandirten Pionier-Unteroffiziere, sowie
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