Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

die Unteroffiziere der Bezirkskommandos, der Unter- 
offizier-Vorschulen und des Militär-Knaben-Erziehungs- 
Instituts zu Annaburg. 
Etwaige Zweifel über Auslegung der Bezeichnung „prak- 
tischer Truppendienst“ entscheidet das Kriegsministerium. 
4. Wo die Beförderung von der Zurücklegung einer be- 
stimmten Zahl von Dienstjahren abhängig gemacht wird, ist 
nur die aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen und letztere 
nach § 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung 2c., vom 
27. Juni 18717) zu berechnen. Kriegsjahre zählen dabei doppelt, 
nur nicht im Falle von § 33a. 
5. Abkommandirte Unteroffiziere, welche aus dem Etat des 
abkommandirenden Truppentheils ausgeschieden sind, werden in 
Bezug auf Beförderung wie Versetzte behandelt.) 
6. Ueber Beförderung der Portepeefähnriche, der Unter- 
offiziere des Beurlaubtenstandes, sowie des zum Unteroffizier- 
stande gehörenden Feuerwerks= und Zeug-Personals und der 
Wallmeister sind besondere Bestimmungen gegeben, welche in 
Folgendem außer Betracht bleiben. 
*) Gesetz 2c. vom 27. Juni 1871 § 22 lautet: 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebeno- 
jahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer 
eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppen: 
theile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage 
einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg jolgt, 
bis zum Tage der Demobilmachung. 
Die zur Landesaufnahme kommandirten, aus dem Etat ihrer 
Truppentheile ausgeschiedenen Unteroffiziere rücken nach Mahgabe ihre 
Dienstalters im Truppentheil in die höheren Unterofsizierchargen auf. 
Bei Rückkehr von dem Kommando sind sie in eine Stielle ihrer Charge 
einzureihen. Ist dies zunächst nicht angängig, so findet Fr. Bes. V. 861 
Anwendung; das Mehr der Gebührnisse wird beim Chef des General 
stabes der Armee angefordert. Beim Rücktritt behufs informatorischer 
Beschäftigung, Anstellung auf Probe und Probedienstleistung (Fr. Bes. V. 
&362 ist für sie nur eine Gemeinenstelle ossen zu halten. 
**)
	        
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