Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

J. Art und Umfang der Befördernug. 
81. 
Art und Umfang der Beförderung im Allgemeinen. 
1. Die Verpflegungs-Etats ergeben die verschiedenen 
Unteroffizier-Chargen, sowie die für jede Charge festgesetzte, den 
Umfang der Beförderungen begrenzende Stellenzahl. Für die 
einzelnen Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen wird 
die Stellenzahl der etatsmäßigen Unteroffiziere durch besondere 
Anordnung des Kriegsministeriums geregelt. 
2. In Betreff der Besetzung von Stellen höherer durch 
Unteroffiziere niederer Charge siehe Fr. Bes. V. § 6= (bz. 0). 
3. Ueber die Etats darf eine Beförderung, sei es mit, sei es 
ohne Gewährung der höheren Gebührnisse, nur in Grenzen der 
lachfolgenden Bestimmungen eintreten. 
4. Die Stellen der zur Anstellung auf Probe oder Probe- 
dienstleistung abkommandirten Sergeanten und Unteroffiziere 
werden erst nach dem Ausscheiden derselben aus den Etats ihrer 
Truppentheile (Fr. Bes. V. § 365) besetzt. 
Wegen des Ersatzes der zur Anstellung auf Probe und 
Probedienstleistung kommandirten etatsmäßigen Feldwebel rc. 
und Vizefeldwebel r2c. siehe § 21. 
Gehen abkommandirte Sergeanten (§ 21 und 5) aus diesem 
Kommando zur informatorischen Beschäftigung, Anstellung auf 
Probe oder Probedienstleistung über, so kommen sie während 
dieser Zeit nur auf den Etat der Unteroffiziere — nicht auf 
den der Sergeanten — in Anrechnung. 
5. Die bei Entlassung der Reserven frei werdenden 
Unteroffizier= (und Gefreiten-) Stellen sind durch Beförderung 
erst dann zu besetzen, wenn Mittheilung eingegangen ist, wie 
viele der im Herbst zur Ueberweisung gelangenden Unteroffizier- 
schüler als Unteroffiziere (bz. Gefreite) einzustellen sind.
	        
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