J. Art und Umfang der Befördernug.
81.
Art und Umfang der Beförderung im Allgemeinen.
1. Die Verpflegungs-Etats ergeben die verschiedenen
Unteroffizier-Chargen, sowie die für jede Charge festgesetzte, den
Umfang der Beförderungen begrenzende Stellenzahl. Für die
einzelnen Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen wird
die Stellenzahl der etatsmäßigen Unteroffiziere durch besondere
Anordnung des Kriegsministeriums geregelt.
2. In Betreff der Besetzung von Stellen höherer durch
Unteroffiziere niederer Charge siehe Fr. Bes. V. § 6= (bz. 0).
3. Ueber die Etats darf eine Beförderung, sei es mit, sei es
ohne Gewährung der höheren Gebührnisse, nur in Grenzen der
lachfolgenden Bestimmungen eintreten.
4. Die Stellen der zur Anstellung auf Probe oder Probe-
dienstleistung abkommandirten Sergeanten und Unteroffiziere
werden erst nach dem Ausscheiden derselben aus den Etats ihrer
Truppentheile (Fr. Bes. V. § 365) besetzt.
Wegen des Ersatzes der zur Anstellung auf Probe und
Probedienstleistung kommandirten etatsmäßigen Feldwebel rc.
und Vizefeldwebel r2c. siehe § 21.
Gehen abkommandirte Sergeanten (§ 21 und 5) aus diesem
Kommando zur informatorischen Beschäftigung, Anstellung auf
Probe oder Probedienstleistung über, so kommen sie während
dieser Zeit nur auf den Etat der Unteroffiziere — nicht auf
den der Sergeanten — in Anrechnung.
5. Die bei Entlassung der Reserven frei werdenden
Unteroffizier= (und Gefreiten-) Stellen sind durch Beförderung
erst dann zu besetzen, wenn Mittheilung eingegangen ist, wie
viele der im Herbst zur Ueberweisung gelangenden Unteroffizier-
schüler als Unteroffiziere (bz. Gefreite) einzustellen sind.