6. Kehrt ein nach 4 oder 5 über den Sergeanten-Etat
verpflegter Sergeant in den praktischen Truppendienst zurück,
so ist nach Fr. Bes. V. §8 84 zu verfahren. Seine Einreihung
unter die Sergeanten erfolgt nach dem Dienstalter (§61 und 2).
1. Regiments= und Bataillons-Tambours erhalten als
Sergeanten den Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unter-
offizier-Gebührnisse über die Sergeanten-Etats.
8. Ueber die Etats ihrer Chargen werden nach einer
Demobilmachung auch diejenigen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-
feldwebel, Vizewachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere ver-
pflegt, welche während der Dauer des mobilen Verhältnisses
(bei mobilen oder immobilen Truppen) zu diesen Chargen
ernaunt und in den Genuß der chargenmäßigen Gebührnisse
gesetzt sind, — soweit entsprechende Stellen der Friedens-
Formation nicht sogleich verfügbar werden (vergl. § 54 Kriegs-
Besoldungs-Vorschrift). — Nach Maßgabe des Freiwerdens
solcher Stellen sind dieselben jedoch in Stellen ihrer Charge,
erforderlichenfalls zunächst in die Stelle einer niederen Unter-
offiziercharge einzurangiren. Abweichungen hiervon bedürfen
der Genehmigung des Kriegsministeriums.
Beförderung über die Etats ohne Gewährung der
höheren Gebührnisse.
Ueber die Etats der betreffenden Chargen, jedoch ohne Ge-
währung des Mehrbetrages der Gebührnisse dieser Chargen,
dürfen befördert werden:
1. zu Vizefeldwebeln bz. Vizewachtmeistern:
A. nach zurückgelegter 12jähriger Dienstzeit:
a) die etatsmäßigen Schreiber, einschließlich der-
jenigen der Bezirkskommandos, Gouverne=
ments, Kommandanturen und Linien-Kom-
missionen,