Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Sergeanten in den im 8 831 Aa und Ae aufgeführten 
Stellungen verwendet, so finden die Festsetzungen dieses Para- 
graphen auch auf sie Anwendung. Die Beförderung zu 
Sergeanten ohne Gewährung entsprechender Gebührnisse ist gleich- 
falls gestattet. 
IV. Vvorgesehte, welche die Beförderung aussprechen. 
8 10. 
Die Feldwebel bz. Wachtmeister, die Stabshoboisten, 
Stabshornisten und Stabstrompeter der Garde werden durch 
Seine Majestät den Kaiser und König ernannt. Zu Bezirks— 
feldwebeln ernennen die Brigadekommandeure bz. der Land- 
wehr-Inspekteur. Beförderungen von Feldwebeln und Vize- 
seldwebeln der Unteroffizierschulen und Unteroffiziervorschulen, 
sowie von Füsilieren der Unteroffizierschulen zu Unteroffizieren 
erfolgen durch den Inspekteur der Infanterieschulen. Alle übrigen 
Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Stabs- 
boboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter, Sergeanten und 
Unterofsiziere werden von den nächsten, mit mindestens der 
Disziplinar-Strafgewalt eines Regimentskommandeurs beliehenen 
Vorgesetzten desjenigen Truppentheils ernannt, zu welchem sie 
gehören. Dieselben Vorgesetzten befördern auch zu Lazareth! 
gehilfen und Oberlazarethgehilsen, zu Fahnenschmieden und 
Oberfahnenschmieden, während die Beförderung zu Militär= 
Oberbäckern (einschließlich derjenigen der I. Klasse) nach Maß- 
gabe der Dienstvorschriften für den Train im Frieden stattfindet. 
s—i*m etl Unterroßärzte und Roßärzte siehe die 
2 - ärordnung. 
V. Bestallungen. 
SlI. 
* leber de Ernennung zum Feldwebel, Wachtmeister, Vize 
seldwebel, Vizewachtmeister, Stabshoboisten, Stabshornisten,
	        
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