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Sergeanten in den im 8 831 Aa und Ae aufgeführten
Stellungen verwendet, so finden die Festsetzungen dieses Para-
graphen auch auf sie Anwendung. Die Beförderung zu
Sergeanten ohne Gewährung entsprechender Gebührnisse ist gleich-
falls gestattet.
IV. Vvorgesehte, welche die Beförderung aussprechen.
8 10.
Die Feldwebel bz. Wachtmeister, die Stabshoboisten,
Stabshornisten und Stabstrompeter der Garde werden durch
Seine Majestät den Kaiser und König ernannt. Zu Bezirks—
feldwebeln ernennen die Brigadekommandeure bz. der Land-
wehr-Inspekteur. Beförderungen von Feldwebeln und Vize-
seldwebeln der Unteroffizierschulen und Unteroffiziervorschulen,
sowie von Füsilieren der Unteroffizierschulen zu Unteroffizieren
erfolgen durch den Inspekteur der Infanterieschulen. Alle übrigen
Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Stabs-
boboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter, Sergeanten und
Unterofsiziere werden von den nächsten, mit mindestens der
Disziplinar-Strafgewalt eines Regimentskommandeurs beliehenen
Vorgesetzten desjenigen Truppentheils ernannt, zu welchem sie
gehören. Dieselben Vorgesetzten befördern auch zu Lazareth!
gehilfen und Oberlazarethgehilsen, zu Fahnenschmieden und
Oberfahnenschmieden, während die Beförderung zu Militär=
Oberbäckern (einschließlich derjenigen der I. Klasse) nach Maß-
gabe der Dienstvorschriften für den Train im Frieden stattfindet.
s—i*m etl Unterroßärzte und Roßärzte siehe die
2 - ärordnung.
V. Bestallungen.
SlI.
* leber de Ernennung zum Feldwebel, Wachtmeister, Vize
seldwebel, Vizewachtmeister, Stabshoboisten, Stabshornisten,