Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Anlage A. 
— — 
Bestimmungen 
für die 
Ausbildung der Ersah-Reservisten. 
1. Die Ersatz-Reservisten sind im Allgemeinen dazu be- 
stimmt, im Kriege frühzeitig als Ersatz nach dem Kriegsschau- 
platz nachgesendet zu werden. Es kommt daher darauf an, sie 
bereits im Frieden an Mannszucht zu gewöhnen, sie marsch- 
sähig und mit dem Gebrauch der Waffe vertraut zu machen. 
E. O. Einld. 1—4.) 
Da sie zu selbständigen Truppenkörpern nicht zusammen- 
gezogen werden, so ist es ihre Aufgabe, im Rahmen eines 
duchgebildeten Truppentheils ihren Dienst zu erfüllen; bei 
ihrer Ausbildung ist daher der Hauptwerth auf ihre Einzel- 
Assbildung zu legen. Bajonettfechten ist überhaupt nicht, 
Turnen nur insoweit zu betreiben, als es die feldmäßige 
Durchbildung erfordert; eine Uebung des nur Parademäßigen 
ist ausgeschlossen. 
2. Bei der Infanterie und den Jägern ist auf die Aus- 
bildung im Schützengefecht besonderer Werth zu legen. Im 
lebrigen müssen am Schluß der ersten Uebung die Ersatz= 
Neservisten der Infanterie und der Jäger befähigt sein, im 
Zuge zu exerziren und in diesem Rahmen Verwendung zu 
sinden. Bei der zweiten und dritten lebung sind die KomP 
pagnieschule und die verschiedenen Zweige des Felddienstes mit 
ihnen durchzunehmen. 
Zum Garnisonwachtdienst sind dieselben bei jeder Uebung 
nur einmal heranzuziehen.
	        
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