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Alag
Aalacs 3.
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Kriegsministerium.
Berlin den 20. Februar 1890.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Rabinets-
Ordre bestimmt das Kriegsministerimn:
I. Im Allgemeinen.
Die Anlagen 1 und 2 ergeben die Grenzen, innerhalb
welcher sich die Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden
Mannschaften zu halten haben.
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften
nicht zur Einziehung.
Die zur Ausbildung mit der Lanze einzuziehenden Ka-
valleristen sind den jüngsten Jahresklassen der Reserve zu
entnehmen.
2. Den Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
wird anheimgegeben, von den in den Aulagen 1 und 2 gegebenen
Festsetzungen abzuweichen, falls örtliche Verhältnisse dies be-
sonders erwünscht erscheinen lassen.
Indessen ist bei der Infanterie, Kavallerie und Feld-=
Artillerie die für die einzelnen Armeekorps, bei den anderen
Waffen die für jede derselben festgesetzte Gesammtzahl (s.Ziffer 18)
und, wo sie aufgeführt, möglichst die Vertheilung auf die Armee-
korps innezuhalten.
3. Anlage 3 bestimmt die Abgaben des Friedensstandes
au die Uebungs-Formationen. Soweit es angängig ist, sind
diese Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Transport-
kosten, den am lebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppen-
theilen zu entnehmen.
Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
anderen Garnisonen heranzuziehen.
4. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden
lebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt.