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Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver-
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen.
5. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde-
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat.
Die genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungs-
zahl des VIII. Armeekorps anzurechnen.
6. Die gemäß H. O. § 40, (s. Ziffer 1 der vorstehenden
A. K-O.) etwa zur Einziehung gelangenden Jäger der Reserve
üben, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2,
IV. - - - -
-vIII. - - ----11,
-x· - - ----7,
-XV.n.XVl-- - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen.
8. Bei der Bestimmung der Dauer der Uebungen ist der
Eintreffetag und der Entlassungstag eingerechnet. Die zu den
durch Ziffer 1 der vorstehenden A. K.-O. festgesetzten Uebungen
heranzuziehenden Offiziere und Unteroffiziere aus dem Beur-
laubtenstande sowohl, wie diejenigen aus dem Friedensstande,
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung.
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Been-
digung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c.
von Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande)
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
9. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen des
Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
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