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10. Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch
ermächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit
der Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind —
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem
Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen der bezüglichen
Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie=
Depots nach den Anweisungen der Generalkommandos zu
entnehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand-
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie=
Depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe
am Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten lebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Peise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück-
zuliefern. In letzteren erfolgt die Instandselzung und
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück-
gelieferten Waffen.