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Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und
bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur-
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 183 aus Kapitel4,
Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur
Erstattung zu liquidiren.
12. Bezüglich der Munition siehe 2. Abschnitt XIX. und
57 der Uebungs-Munitions-Vorschrist vom 22. Oktober
1888.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht
erforderlich.
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie werden für jede
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt:
24 schwere Granatschuß C/73 mit
Feldgranatzünder C0/80 (Kanuschen aus
16 schwere Schrapnelschuß C/82 mit guweh.
Schrapnelzünder C/73
Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot-
Inspektionen veranlaßt.
Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen.
13. Das Kriegsministerium sieht zum 1. November 1890
folgenden Eingaben entgegen:
a) Von jedem Generalkommando:
je einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und 2. Mugerr. 7½52
2 1. 2.