Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden 
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und 
bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur- 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der 
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 183 aus Kapitel4, 
Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe 2. Abschnitt XIX. und 
57 der Uebungs-Munitions-Vorschrist vom 22. Oktober 
1888. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht 
erforderlich. 
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie werden für jede 
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt: 
24 schwere Granatschuß C/73 mit 
Feldgranatzünder C0/80 (Kanuschen aus 
16 schwere Schrapnelschuß C/82 mit guweh. 
Schrapnelzünder C/73 
Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der 
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot- 
Inspektionen veranlaßt. 
Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen. 
13. Das Kriegsministerium sieht zum 1. November 1890 
folgenden Eingaben entgegen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und 2. Mugerr. 7½52 
2 1. 2.
	        
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