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der Jäger eingezogen werden (s. Ziffer 15, zweiter
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g) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 16,
4) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen der Telegraphen-Abthei-
lungen (s. Ziffer 27, letzter Absatz),
6)0 die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth=
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen (s. Ziffer 29),
„h) diejenigen zum Weffendienst nicht heranzuziehenden
dem Mannschaftsstande augehörenden Geistlichen,
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bezw. 25. 6. 89
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu-
berufen sind,
i) die Zahlmeister-Aspiranten,)
k) die im Magazin-Verwaltungs= und Sanitätsdienst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
h die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 4),
m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5).
15. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu
stelende Ausbildungspersonal (s. Anlage 3) können bis zum
Schluß der Herbstübungen, unter Anrechnung auf die Uebungs-
stärke zu den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des
Trains, übungspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der
gesetzlichen Dauer eingezogen werden.
Bei der Infanterie und den Jägern, welchen zunächst keine
llebungsstärke zugewiesen ist, können diese Einziehungen ebenfalls
— nach dem Ermessen des Generalkommandos — stattfinden.
16. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
· *) Die unter i und k genannten Klassen in gleichem Umfange und
in derselben Weise wie biher.
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungsämtern be-
hufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet nur insoweit statt, als
dies durch den Abgang von Mannschaften, welche in diesem Dienste
Auszubilden waren, bedingt ist.
Anlage
Anlage