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aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. S. 3. 86
Nr. 311/11 M. O0. D: bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87 B2)
heranzuziehen (s. auch Ziffer 34).
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back-
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann.
17. Beim V., VI. und IX. Armeekorps, welche Kaiser-
manöver haben, finden außer den durch F. O. II. 6. fest-
gesetzten Einziehungen und den unter Ziffer 14 ausgezählten
Uebungen besonderer Klassen, bei der Feld-Artillerie und den
Pionieren, Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt.
18. Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschens-
werth erachtet wird, kann die auf 12 Tage festgesetzte Uebungs-
zeit für Reservisten, je nach dem Ermessen der General-
kommandos bz. obersten Waffenbehörden, bis zu 20 Tagen
verlängert werden. In diesem Falle ist dafür eine entsprechend
geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit die
Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 ausgeworfenen
Maunschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps bz. Waffen-
gattungen nicht überschritten werden. Bei „Anrechnung af die
lebungsstärke“ — . Ziffer 15, erster Absatz — ist in gleicher
Weise zu verfahren.
19. Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen.
20. Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in
diese Zeit möglichst nur ein Sonntag und kein Festtag fällt.
21. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40,) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen
— darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich-
mäßig im Reserve= und Landwehr-Verhältniß mindestens je ein-
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine
Einbernfung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht