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in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden
Mannes fällt.
22. Die Einberufungen der Reserve- und Landwehr—
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Jus-
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O.
(8 52,3 und 8 53, 2, 3 und a Schlußsatz) gestatteten besonderen
bz freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße
stattfinden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.u) maßgebend.
23. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller
Woffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu
Kompagnie= rc. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebühren von Seiten
der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden genehmigt
werden.
24. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos,“) der Inspektion der immobilen Garde-
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be-
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks-
kommandos ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche
auf Aufhebung, Ablürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-
Offizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps ange-
bören, sind, durch das Vezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem
Truppentheil zuzusenden. Letzerer hat die Entscheidung der zuständigen
obersten Wassenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellortretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.