Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden 
Mannes fällt. 
22. Die Einberufungen der Reserve- und Landwehr— 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Jus- 
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. 
(8 52,3 und 8 53, 2, 3 und a Schlußsatz) gestatteten besonderen 
bz freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße 
stattfinden. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.u) maßgebend. 
23. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Woffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu 
Kompagnie= rc. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebühren von Seiten 
der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden genehmigt 
werden. 
24. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos,“) der Inspektion der immobilen Garde- 
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be- 
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks- 
kommandos ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie 
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche 
auf Aufhebung, Ablürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve- 
Offizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps ange- 
bören, sind, durch das Vezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem 
Truppentheil zuzusenden. Letzerer hat die Entscheidung der zuständigen 
obersten Wassenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen. 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den 
stellortretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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