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der anläßlich der Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen
Befähigung.
27. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 9, II) sind in erster Linie
aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß § 40
der Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet
zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und mög-
licst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich
erwiesen haben,*) sind, falls sie noch in der Reserve und
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran-
zziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl
der gemäß Anlage 1, Spalte 9, II einzuberufenden Kavalle-
risten der Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1 — Spalte 9, 11 —
bezeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi-
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier,
welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt
is, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes
zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der
Kvalleric, welche als Sergeanten für Telegraphen-Abtheilungen
Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu den Train-
Bataillonen eingezogen werden.
28. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums in Verbindung zu setzen. 4
Die Einberufung von Roß= und Unter-Roßärzten des
O. 8 34, — bei ihrer
) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. 1 die
Cntlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in
Entlassungspapiere einzutragen.