Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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der anläßlich der Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen 
Befähigung. 
27. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 9, II) sind in erster Linie 
aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß § 40 
der Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet 
zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und mög- 
licst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben,*) sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
der gemäß Anlage 1, Spalte 9, II einzuberufenden Kavalle- 
risten der Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1 — Spalte 9, 11 — 
bezeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi- 
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen 
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, 
welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt 
is, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes 
zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der 
Kvalleric, welche als Sergeanten für Telegraphen-Abtheilungen 
Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu den Train- 
Bataillonen eingezogen werden. 
28. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und 
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps- 
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs- 
ministeriums in Verbindung zu setzen. 4 
Die Einberufung von Roß= und Unter-Roßärzten des 
O. 8 34, — bei ihrer 
) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. 1 die 
Cntlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in 
Entlassungspapiere einzutragen.
	        
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