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Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen,
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und
Pflege von Pferden vertraut sind.
32. Der Beginn der ersten (zehnwöchigen) Uebung ist
bei der Fuß-Artillerie auf den 1. September — für die auf
dem Schießplatz Gruppe Uebenden nicht vor dem 11. Sep-
tember —, beim Train auf den l. Juli, bei den übrigen
Waffen auf die Herbstmonate anzusetzen.
Die zweite (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen
während der letzten sechs Wochen der ersten Uebung abzu-
halten.
Bei der Fuß-Artillerie findet die dritte Uebung während
der ersten vier Wochen der zehnwöchigen lebung statt.
33. Die gemäß H. O. § 40,4 übenden Volksschullehrer
der Reserve kommen auf die Zahl der Ersatz-Reserven der
zweiten und dritten Uebung nicht in Anrechnung (s. auch
Ziffer 1413). Im Uebrigen gelten für sie die für Ersatz-
Reservisten maßgebenden Bestimmungen.
34. Die Generalkommandos werden ermächtigt, Ersatz-
Reservisten der Infanterie bei ihrer dritten (vierwöchigen)
Uebung, unter Berücksichtigung des Mobilmachungsbedarfes
statt zum Truppentheil bis zu 40 Mann für das Armeckorps
als Bäcker, Schlächter und Maurer — letztere zur Hülfsleistung
bei Aufstellung der Feldbacköfen 2c. — für die bei den Herbst-
übungen zu bildenden Feldbäckereien und Schlächtereien einzu-
berufen. Es gilt dann für diese Mannschaften das für die
aus der Reserve einberufenen Bäcker und Schlächter Festgesetzte
O. Ziffer 16).
Auf Anfordern des Gardekorps hat das III. Armeekorps
demselben die in Rede stehenden Mannschaften — unter An-
rechumg auf seine eigene Uebungszahl — zu gestellen.
35. Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur
msoweit in Anspruch zu nehmen, als die letzteren nicht in
Kasernen Unterkunft finden können.
v. Verdy.
No. 205/2. 90. A. 1.