Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu 
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen, 
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und 
Pflege von Pferden vertraut sind. 
32. Der Beginn der ersten (zehnwöchigen) Uebung ist 
bei der Fuß-Artillerie auf den 1. September — für die auf 
dem Schießplatz Gruppe Uebenden nicht vor dem 11. Sep- 
tember —, beim Train auf den l. Juli, bei den übrigen 
Waffen auf die Herbstmonate anzusetzen. 
Die zweite (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen 
während der letzten sechs Wochen der ersten Uebung abzu- 
halten. 
Bei der Fuß-Artillerie findet die dritte Uebung während 
der ersten vier Wochen der zehnwöchigen lebung statt. 
33. Die gemäß H. O. § 40,4 übenden Volksschullehrer 
der Reserve kommen auf die Zahl der Ersatz-Reserven der 
zweiten und dritten Uebung nicht in Anrechnung (s. auch 
Ziffer 1413). Im Uebrigen gelten für sie die für Ersatz- 
Reservisten maßgebenden Bestimmungen. 
34. Die Generalkommandos werden ermächtigt, Ersatz- 
Reservisten der Infanterie bei ihrer dritten (vierwöchigen) 
Uebung, unter Berücksichtigung des Mobilmachungsbedarfes 
statt zum Truppentheil bis zu 40 Mann für das Armeckorps 
als Bäcker, Schlächter und Maurer — letztere zur Hülfsleistung 
bei Aufstellung der Feldbacköfen 2c. — für die bei den Herbst- 
übungen zu bildenden Feldbäckereien und Schlächtereien einzu- 
berufen. Es gilt dann für diese Mannschaften das für die 
aus der Reserve einberufenen Bäcker und Schlächter Festgesetzte 
O. Ziffer 16). 
Auf Anfordern des Gardekorps hat das III. Armeekorps 
demselben die in Rede stehenden Mannschaften — unter An- 
rechumg auf seine eigene Uebungszahl — zu gestellen. 
35. Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur 
msoweit in Anspruch zu nehmen, als die letzteren nicht in 
Kasernen Unterkunft finden können. 
v. Verdy. 
No. 205/2. 90. A. 1.
	        
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