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Anlage 5
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Aebungen der Arbeitsfoldaten.
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche:
a) des I. Armeekorps. 15 Mann,
b) II. - ’20
c) III. - 65
4) V. - ...15-
e) - VI. - .. . 30
V1II. - ...30-
g)-XII’. - 10
b) XVI. 15
. Die Dauer der Uebung berrägt gwblf Tage (vergl. zifer 8,
Seite 17).
. Die Bestimmung darüber, wie viel Arbeitssoldaten in
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen
Generalkommandos überlassen.
. Werden an einem Orte 30 Mann und mehr zu gleicher
Zeit eingezogen, so sind dieselben einem Offizier zu unter-
stellen; auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer
Anzahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kom-
mandiren.
uOffiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be-
stimmungsmäßigen Zulagen.
4 Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der
Verrechnung der Kosten wird auf § 24 bz. die Erläuterung
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab-
theilungen Bezug genommen.
.Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be-
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem
Kriegsministerium zum 1. 11. 90 mitzutheilen.