Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Anlage 5 
——. 
Aebungen der Arbeitsfoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des I. Armeekorps. 15 Mann, 
b) II. - ’20 
c) III. - 65 
4) V. - ...15- 
e) - VI. - .. . 30 
V1II. - ...30- 
g)-XII’. - 10 
b) XVI. 15 
. Die Dauer der Uebung berrägt gwblf Tage (vergl. zifer 8, 
Seite 17). 
. Die Bestimmung darüber, wie viel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen 
Generalkommandos überlassen. 
. Werden an einem Orte 30 Mann und mehr zu gleicher 
Zeit eingezogen, so sind dieselben einem Offizier zu unter- 
stellen; auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer 
Anzahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kom- 
mandiren. 
uOffiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be- 
stimmungsmäßigen Zulagen. 
4 Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der 
Verrechnung der Kosten wird auf § 24 bz. die Erläuterung 
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab- 
theilungen Bezug genommen. 
.Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be- 
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem 
Kriegsministerium zum 1. 11. 90 mitzutheilen.
	        
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