Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Muster 1. 
. 
Zahlen-Nachweisung 
der Offiziere und Offizier-Aspiranten 2c., welche bei Truppen bz. 
Behörden des Befehlsbereiches des 2c. (Generalkommandos oder 
oberster Waffenbehörde) im Etatsjahre 1890/91 eingezogen 
oder noch einzuziehen sind. 
Bemerkung: Für die Generalkommandos gelten die umseitigen Spalten. 
Die obersten Wafsenbehörden (Inspektion der Jäger und Schützen, 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie, General-Inspektion des 
Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen und Train- 
Inspektion“)) haben die Spalten entsprechend zu ändern, so daß 
die Offiziere und Ofsizier-Aspiranten ihrer Wasfen zum Nachweise 
gelangen. 4 
Von Seiten des Chefs des Generalstabes der Armee sind 
die als Adjutanten von Linien-Kommandanturen bestimmten 
Ossiziere sowie die bei der Eisenbahn-Brigade und der Luftschiffer- 
Abtheilung eingezogenen Ossiziere und Offizier-Aspiranten nach- 
zuweisen. 
*, Nach Aufhebung der letzteren die Generalkommandos.
	        
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