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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. Berlin den 3. Jannar 1390. Nr. 1.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 1.
Trauer um Ihre Mojestät die verewigte Kaiserin und Königin Augusta.
Ich bestimme hierdurch, daß die Trauer um Meine heute verschiedene Großmutter, die Kaiserin und Königin
Augusta Majestät, auf die Dauer von sechs Wochen vom Tage des Eintreffens dieser Ordre ab in folgender
Weise in der Armee stattzusinden hat: In den ersten drei Wochen tragen die Generale das Achselband und
das Generals-Abzeichen zur gestickten Uniform, sämmtliche Ofsfiziere den Adler 2c. und die Kokarde an dem
Helm 2c. und der Mütze, die Schärpe, Epaulettes beziehungsweise Achselstücke, Passanten, das Portepee und
beziehungsweise das Kartouche-Bandolier mit Flor überzogen, sowie einen Flor am linken Oberarm. Die
General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten tragen die Achselbänder, die Husaren= und
Ulanen-Offiziere die Fangschnüre und das Nationalabzeichen, die Offiziere der Jäger und Schützen das
Nationalabzeichen geeichtalss mit Flor überzogen. In den letzten drei Wochen wird von sämmtlichen
Ofsfizieren nur der Flor um den linken Oberarm getragen. ür die Sanitäts-Offiziere und die Beamten der
Armee gelten die gleichen Bestimmungen in entsprechender Weise. An den Fahnen rc. werden während der
sechs Wochen zwei lange herabhängende Flore getragen, die unter der Spitze zu befestigen sind. — Während
der ersten acht Tage der Trauerzeit ist bei den Truppen kein Spiel zu rühren.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 7. Januar 1890. »
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1890.
Vorstehende Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 135/1. 90. K. M. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1890.
Nr. 2.
Verwendung von schwarzem Siegellack zum Verschluß von Dienstschreiben 2c. 6
Aus Veranlassung des Hinscheidens Ihrer Majestät der Hochseligen Kaiserin und Königin Augusta sind im
Bereiche des Militär-Ressorts während der nächsten sechs Wochen alle Dienstschreiben schwarz zu siegeln
bz. mit schwarzfarbigen Stempelmarken zu verschließen, sowie die Allerhöchsten Orts vorzulegenden Berichte
mit einem schwarzen Trauerrande zu versehen.
No. 137/1. 90. K. M. v. Verdy.