Kriegsministerium. Berlin den 17. April 1890.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Crdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 112,1. 00. A. 1. v. Verdy.
Nr. 109.
Bandolier und Kartusche.
Ich bestimme: Es sind auszurüsten
I. Unterossiziere und Gemeine der Kavallerie mit dem Mir vorgelegten verschmälerten Bandolier,
2. die Gemeinen der Kavallerie mit der Mir vorgelegten Kartusche.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen und ermächtige Ich dasselbe gleich-
zeitig, die Uebertragung vorstehender Proben auf den Train nach Bedarf anzuordnen.
Berlin den 3. April 1890. O
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 16. April 1890.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht.
Ausführungsbestimmungen sowie die Ausgabe von Proben bleiben vorbehalten.
Jo. 339,1. 90. B. 3. v. Verdy.
Nr. 110.
Dienstverhältniß der Artilleric-Prüfungs-Kommission.
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Im Verfolg der Ordre vom 30. März 1887 bestimme Ich, daß die Artillerie-Prüsungs-Kommission nunmehr
endgültig ausschließlich und unmittelbar dem Kriegsministerium (Waffen-Departement) unterstellt wird.
Berlin den 10. April 1890.
Wilhelm.
M
An das Kriegsministerium. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1890.
Vorslehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit bekannt gemacht.
No. 1111,1. 90. D. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium.
Berlin den 10. April 1890.
Nr. 111.
Mit Genel Militär-Eisenbahn.
it Genehmigung Seiner Wajestat deo Raisero und Bönige ist mit dem 1. April 1890 an Stelle
x bsshertgen. Organisanans-Statuts für die Verwaltung und den Betrieb der Königüchen Militär-Eisenbahn
(Vern. geehptah), (ermer-Verordnungs-Blatt für 1888 Seite 197) die nachstehende „Dienstordnung für
e und die Verwaltung der Königlichen Militär-Eisenbahn (Berlin—Schießplatz)“ in Kraft getreten.
No. 23 1. 90. A. 1. v. Verdy.