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Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 8 bis 12 zur Militär-Eisenbahn-Ordnung. I. Theil. Kriegs-Transport-Ordnung,
Er. 1 zur Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil,
r.
38 bis 42 den Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschul-
Instruktion),
. 54 bis 110 zu dem Entwurf eines Geschütz-Exerzir-Reglements für die Küsten-Artillerie,
62 zu dem Exerzir-Reglement für die Fuß-Artillerie. II. Abschnitt — Ausbildung am Geschütz,
1 zum 2. abgeänderten Entwurf zum Dienst der Fuß-Artillerie bei der Belagerung,
11 bis 14 zur Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der
Artilleriedepots,
. 3 bis 10 zur Instruktion über den Gebrauch des Richtbogens,
69 bis 98 zur Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feld-Artillerie,
45 bis 47 zur Vorschrift für die Verwaltung des Uebungsgeräths der Fuß-Artillerie und der hierzu
gewährten Gelder,
33 bis 49 zur Ausrüstungs-Nachweisung für die Laboratorien bei den Artilleriedepots, Theil I,
116 zum Negiement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden,
1 bis 4 zur Vorschrift für die Anlage und den Betrieb der Kriegs-Verpflegungsanstalten.