— 127 —
* Bezirk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters
2 . . Name und Amis- Name und Amis-
S des Schiedsgerichts Charakter Wohnort Charalter Wohnort
15XVI. Armeekorps Metz Justizrath Lohe Justizrath Fischer
Gouvernements-= Metz Divisions-Auditeur der Metz
Auditeur 33. Division
16 XVII. Armeekorpsf Danzig Triepcke Justizrath Surminski -
Ober= und Korps- Danzi Garnison-Awditeur Danzig
Auditeur zig
des XVII. Armeekorps
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht.
No. 1336/5. 90. D. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Juni 1890.
Nr. 151.
Einführung neuer Geschirrtheile beim Train.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Rabinets-Drdre vom 12. Dezember 1889, betreffend Aenderung
in der Beschirrung der Feld-Artillerie und des Trains, und die Ausführungsbestimmungen vom 9. Januar 1890
Nr. 726/12. 89. A. 4. Ziffer 3 (Armee-Verordnungs-Blatt 1890 Nr. 5) wird bestimmt, daß die für die
Fech-Wetllerie gültigen Proben von neuen Geschirrtheilen nunmehr auch beim Train nach Maßgabe des
olgenden eingeführt werden: «
1. Die neuen Proben gelten für alle Neubeschaffungen. Bei Auffrischung der Kriegsbestände ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Formationen möglichst nur mit einer Art von
Geschirren, alten oder neuen, ausgerüstet werden.
2. Die Abänderung der vorhandenen Geschirre der Kriegsbestände sowie des Uebungsmaterials der
Train-Bataillone kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfolgen.
Das Nähere hierüber enthält die Abänderungs-Anleitung, welche den Generalkommandos
und der Traindepot-Inspektion demnächst zugehen wird. 4
3. Die Zeichnungen des Trainmaterials werden entsprechend vervollständigt werden.
No. 149/6. 90. D. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Juni 1890.
Nr. 152.
Fortfall der bisherigen Altersgrenze für Soldatenkinder in Bezug auf freie ärzkliche Behandlung und
Arzueiverpflegung.
Die für die unentgeltliche ähtiiche Behandlung und freie Arzneiverpflegung von Soldatenkindern festgesetzte
Altersgrenze kommt in Fortfall.
Die im F. 42, erste und zweite Zeile, der Instruktion über die Versorgung der Armee mit Arzneien
und Verbandmitteln vom 12. Juni 1874 enthaltenen Worte „— letztere bis zum vollendeten 14. Lebens-
jahre —“ sind demgemäß zu streichen.
No. 1760/3. 90. M. A. v. Verdy.