Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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r. 5. 
Aenderung in der Beschirrung der Feld-Artillerie und des Trains. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die unter dem 7. Februar 1889 für die Kavallerie 
genehmigte Probe des Obergurtes sowie die beifolgenden Proben von neuen Geschirrtheilen bei der Feld= 
Artillerie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel eingeführt werden. Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegs- 
ministerium, die Uebertragung vorstehender Proben auf den Train nach Bedarf anzuordnen. Das Kriegs- 
ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 12. Dezember 1889 
Wilhelm. 
  
v. Verdy. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1890. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch mit nachstehenden Bestimmungen zur 
Keuntniß der Armee gebracht. 
1. Zeichnungen der betreffenden Proben nebst Abänderungsanleitungen werden den General-= 
kommandos demnächst zugehen. 
2. Li#schich der Einstellung der neuen Beschirrung für die Feld-Artilleric folgt besondere 
estimmung. 
3. Die neue Probe des Obergurtes gilt auch für Neubeschaffungen beim Train; wegen Uebernahme 
der neuen Geschirrproben auf den Train bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
No. 720/12. 89. A. 4. v. Verdy. 
Nr. 6. 
* Dienstanzug des Evangelischen Feldpropstes. 
Ich bestimme, daß der Evangelische Feldpropst der Armee das beifolgende Kreuz mit dem nach Meiner Ordre 
vom 15. August 1889 von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Großmutter gestisteten goldenen Brustkreuz 
bei allen feierlichen Handlungen, zu welchen er amtlich, im Talar oder im Dienstrock erscheint, als Zeichen seines 
Amtes abwechselnd anzulegen hat. Das Kriegsministerium hat hiernach das Ersorderliche zu veranlassen. 
Neues Palais den 28. Dezember 1889. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Verlin den 4. Januar 1890. 
Vorstehende Allerbôchste Rabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 390/12. 39. C. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Dezember 1889. 
Nr. 7. 
Verdingungsvorschrift. 
Ar Stelle der 
Vorschrift für die Verdingung von Lieferungen und Leistungen bei den Truppen in Hinsi 
die ellidungs-Wirihschaft —nmn“* Ir füng i dinsiht au 
wird die „Verdingungsvorschrift“ (V. V.) — enthalten 
und Leistungen für o6 Billeidungs- Wirthschaft ver 
Bekleidungsämter — vom 30. Oktober d. 
Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungs 
bleibt vorbehaiten. 
theilungsplans. 
d die Bestimmungen über Verdingung von Lieferungen 
Il Truppen sowie für den Wirthschaftsbetrieb der Korps- 
J. zur Ausgabe gelangen und zwar in gleichem Umsange wie die 
» mater.DteAusnahmcdchorschristindenDruckoorfchkiftcmEtat 
Die Uebersendung erfolgt unter Umschlag nach Maßgabe des beigefügten Ver-
	        
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