Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Anlage zu Nr. 16 des 
Armee-Verordnungs-Blattes für 1890. 
Gesammtoverzeichniß 
dersenigen höheren Kehranstalten, welche gemäß §. 90 der 
Wehrordnung zur Ausestellung von zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen 
1. 
—i’ 
Militärdienst berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich 
keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. à 
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder 
höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein 
befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von 
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus- 
zustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht ein- 
geführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und 
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund 
besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem “" bezeichnet. 
  
Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben keinen 
obligatorischen Unterricht im Latein. 
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