Kriegsministerium. Berlin den 11. Juli 1890.
Feldgendarmerie-Ordnung.
Die mittelst Allerhöchster Rabinets Ordre vom 10. Juni 1890 genehmigte „Feldgendarmerie-Ordnung“
tritt an die Stelle:
a) des Reglements über die Organisation der Feldgendarmerie vom 15. August 1872,
b) der Dienst-Instruktion für die Feldgendarmerie vom 15. August 1872 und
e) der Instruktion für die bei den größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen
durch das Publikum 2c. fungirenden Gendarmerie-Patrouillen vom 8. Mai 1883 — Armee-
Verordnungs-Blatt für 1883 Seite 127 —.
egen Vernichtung der unter a und b aufgeführten Vorschriften wird auf Nr. 16 der Vor-
bemerkungen zum Druckvorschriften-Etat verwiesen
» ie Versendung der Fegendarmerie-Ordnung. erfolgt unter Umschlag nebst Vertheilungsplan.
Dieselbe erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8SW.,
Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee
ehe
et 30 Pf.
det 20 E 1 das Stück.
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No. 82/7. 90. A. v. Verdy.
Kriegsministerium. ·
Waffen-Departement. Berlin den 30. Juni 1890.
Nr. 178.
Ersatztheile zu den Handwaffen.
Den Artilleriedepots, welchen zufolge des Erlasses vom 23. Juli 1884 Nr. 437/7 Art. 1 — Armee-Verord-
nungs-Blatt für 1884 Nr. 14 — der Verkauf der bei den Truppen und Militärbehörden erforderlichen Essat
Mile 11 den Handwaffen obliegt, treten vom 1. September d. Is. ab die Artilleriedepots zu Danzig un
etz hinzu.
6 HBugleih wird bestimmt, daß der bis dahin seitens der Gewehrfabriken zu bewirkende Verkauf der
Ersatztheile zu den Gewehren 88 und 71/84 sowie zu den Karabinern 88 an die Truppen und Militärbehörden
vom 1. September d. Is. ab ebenfalls auf die w chten Artilleriedepots überzugehen hat.
No. 429%. 0. D. 1. üller.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1890.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 179.
Verzeichniß der Civilvorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden Ersatzkommissionen.
Durch Erlaß des Herrn Reichskanglers vom 20. Juni 1890 ist als Anhang zu Nr. 26 des Centralblattes
für das Deutsche Reich ein neues: areichii der Civilvorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden Ersatz-
kommissionen zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden. ·
BetegterAnhangistzudemretsevonso If. in Karl Heymanns Verlag zu Berlin zu beziehen.
No. 30/7. 90. A. 1. v. Falckenstein.
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 4. Juli 1890.
Nr. 180.
Abänderung bz. Ergänzung der Verwaltungs-Vorschriften für die technischen Institute der Artillerie bz.
für die Pulverfabriken.
im §. 9 Absatz 1 der Vorschrift für die Verwaltung der Königlichen technischen Institute der Artillerie vom
¾ rn |4 ist RX 6monatlicher Probedienstleistung“ zu setzen Wnrs Probezeit“; im §. 8
Absatz 4 der Vorschrift zur Verwaltung der Königlichen Pulverfabriten vom 13. März 1879 ist vor dem
Worte „Probezeit“ einzuschalten „6 monatlicher".
ekturen werden nicht ausgegeben.
No. 1051/6. 90. D. 3. Müller.