Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 7. Januar 1890.
Nr. 11.
Erläuterung des §. 40,2 der Reiseordnung.
Als Aufenthaltsort im Sinne des 8. 40 Ziffer 2 der Reiseordnung gilt
a) für Offiziere, welche sich im Inlande aufhalten, derjenige Ort, in welchem dieselben ihren
ständigen Wohnsitz haben, wobei es ohne Einfluß bleibt, ob der betreffende Ort sich innerhalb des
heimathlichen Landwehrbezirks bz. Bundesstaates befindet,
b) für die im §. 40 Ziffer 3 bezeichneten Offiziere derjenige Ort, in welchem sie in Folge ihrer civil-
dienstlichen Stellung als Beamte ihren Aufenthalt haben,
c) für Ofsiziere, welche nach dem Auslande beurlaubt sind oder sich im Auslande ohne Urlaub
aufhalten, derjenige innerhalb des heimathlichen Landwehrbezirks bz. Bundesstaates belegene Ort,
in welchem der betreffende Offizier von dem Bezirkskommando in Kontrole geführt wird.
Hiernach ist die Anmerkung zu dem Eingangs bezeichneten Paragraphen auf Seite 40 der Reiseordnung
zu vervollständigen.
No. 201/12. 89. B. 3. Stockmarr.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Verlin den 10. Januar 1890.
Nr. 12.
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Anstellung der Militäranwärter bei Privat , sellschaf
Der Brölthaler Eisenbahn-Aktien-Gesellschaft zu Hennef, welche bisher nur zur vorzugsweisen Berücksichtigung
unter 35 Jahre alter Militäranwärter bei Besetzung der Stellen der Bahnwärter, Schaffner und sonstigen
nicht technischen Unterbeamten verpflichtet war, sowie der Ronsdorf-Müngstener Eisenbahn-Gesellschaft zu
Nonsdorf ist die Verpflichtung auferlegt worden, in den Stellen der Subaltern= und Unterbeamten Militär-
hangter unter 40 Jahren nach Maßgabe der Vorschristen für den preußischen Staats-Eisenbahn-Dienst
anzustellen.
No. 989/1. 90. C. 3. v. Spitz.