Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 7. Januar 1890. 
Nr. 11. 
Erläuterung des §. 40,2 der Reiseordnung. 
Als Aufenthaltsort im Sinne des 8. 40 Ziffer 2 der Reiseordnung gilt 
a) für Offiziere, welche sich im Inlande aufhalten, derjenige Ort, in welchem dieselben ihren 
ständigen Wohnsitz haben, wobei es ohne Einfluß bleibt, ob der betreffende Ort sich innerhalb des 
heimathlichen Landwehrbezirks bz. Bundesstaates befindet, 
b) für die im §. 40 Ziffer 3 bezeichneten Offiziere derjenige Ort, in welchem sie in Folge ihrer civil- 
dienstlichen Stellung als Beamte ihren Aufenthalt haben, 
c) für Ofsiziere, welche nach dem Auslande beurlaubt sind oder sich im Auslande ohne Urlaub 
aufhalten, derjenige innerhalb des heimathlichen Landwehrbezirks bz. Bundesstaates belegene Ort, 
in welchem der betreffende Offizier von dem Bezirkskommando in Kontrole geführt wird. 
Hiernach ist die Anmerkung zu dem Eingangs bezeichneten Paragraphen auf Seite 40 der Reiseordnung 
zu vervollständigen. 
No. 201/12. 89. B. 3. Stockmarr. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Verlin den 10. Januar 1890. 
Nr. 12. 
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Anstellung der Militäranwärter bei Privat , sellschaf 
Der Brölthaler Eisenbahn-Aktien-Gesellschaft zu Hennef, welche bisher nur zur vorzugsweisen Berücksichtigung 
unter 35 Jahre alter Militäranwärter bei Besetzung der Stellen der Bahnwärter, Schaffner und sonstigen 
nicht technischen Unterbeamten verpflichtet war, sowie der Ronsdorf-Müngstener Eisenbahn-Gesellschaft zu 
Nonsdorf ist die Verpflichtung auferlegt worden, in den Stellen der Subaltern= und Unterbeamten Militär- 
hangter unter 40 Jahren nach Maßgabe der Vorschristen für den preußischen Staats-Eisenbahn-Dienst 
anzustellen. 
No. 989/1. 90. C. 3. v. Spitz.
	        
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