— 153 —
Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. Berlin den 2. August 1890. Nr. 18.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljahrih· Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: Cußerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße
Hei Letzterer t- auch der Verkauft einzelner Nummeen dieses, Bettes der Preig derselben richtet nach der Anzahl
fis Druckbogen fiaDruckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch
der drrs eine s#een er festgesetzt ist. — Die Crpedition liefert. aach nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4¾. 90
urch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
r. 187.
Gesetz, betreffend die zeicdenshräfenae des Deutschen Heeres. Vom 15. duli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichenags, was folgt:
8. 1.
Die Fiiedenzprüsenhstärle des Deutschen Heeres wird für die Zeit vom 1. Oktober 1890 bis zum
31. März 1894 auf 4 3 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenz-
stärke nicht in ussn s "
Vom 1. Oktober 1890 ab werden
die Infanterie in
die Kavallerie n.
die Feld-Artillerie in.
die Fuß-Artillerie in.
die Pioniere in
der Train in.
formirt.
8. 3.
Die §§. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deusschen Heeres, vom
11. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 117) treten mit dem 1. Oktober 1890 außer Kraft.
8. 4.
Gegenwärtiges Gesetz kommt n. Bayern nach lhäherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Vegemmung
der Militärkonvention vom 21./25. Kaug 1870 h I. Gesetl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord S. M. YB. „Hohenzollern“ Nord Fiord, den 15. Juli 1890.
#□#.#)Wilhelm.
v. Caprivi.