Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
24. Jahrgang. Berlin den 2. August 1890. Nr. 18. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljahrih· Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: Cußerhalb bei den 
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urch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
r. 187. 
Gesetz, betreffend die zeicdenshräfenae des Deutschen Heeres. Vom 15. duli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichenags, was folgt: 
  
8. 1. 
Die Fiiedenzprüsenhstärle des Deutschen Heeres wird für die Zeit vom 1. Oktober 1890 bis zum 
31. März 1894 auf 4 3 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenz- 
stärke nicht in ussn s " 
Vom 1. Oktober 1890 ab werden 
die Infanterie in 
die Kavallerie n. 
die Feld-Artillerie in. 
die Fuß-Artillerie in. 
die Pioniere in 
der Train in. 
formirt. 
8. 3. 
Die §§. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deusschen Heeres, vom 
11. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 117) treten mit dem 1. Oktober 1890 außer Kraft. 
8. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt n. Bayern nach lhäherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Vegemmung 
der Militärkonvention vom 21./25. Kaug 1870 h I. Gesetl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord S. M. YB. „Hohenzollern“ Nord Fiord, den 15. Juli 1890. 
#□#.#)Wilhelm. 
v. Caprivi.
	        
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