Kriegsministerium. »
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 22. Juli 1890.
Nr. 198. »
Geschäftsanweisung für die General-Kriegskasse und Dienstanweisung für die Feld-Kriegskassen.
Mit Bezug auf die im Armee-Verordnungs-Blatt für 1890, Seite 101, enthaltene Verfüqung vom
15. März d. J. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß Exemplare der bezeichneten ienst-
vorschristen bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Kochstraße
Nr. 68—70, vorräthig gehalten werden und bei unmittelbarer Bestellung die Geschäftsanweisung für die
General-Kriegskasse zum Preise von 90 Pf. für ein geheftetes und von 1 J4 10 Pf. für ein gebundenes
Exemplar sowie die Dienstanweisung für die Feld-Kriegskassen zum Preise von 30 Pf. für ein geheftetes
und von 50 Pf. für ein gebundenes Exemplar bezogen werden können.
No. 299/7. 90. B. 1. v. Kreskow.
Kriegsministerium. ·
MedizgmakAsbtheilung Berlin den 22. Juli 1890.
Nr. 199.
Komprimiren des Verbandmulls. .
Der entfettete Mull — Seite 380/81 Nr. 15 und 386 Nr. 7 b der Kriegs-Sanitäts-Ordnung — ist fortan
nicht in ungetrennten Stücken von 40 m, sondern getheilt in 10 Stücke von je 4 m und in der Art zusammen-
gelegt zu komprimiren, daß oben und unten vom ?½ aestün ein Ende des ersten bez. zehnten Theilstückes liegt.
No. 1223/6. 90. M. A. v. Coler.
Kriegsministerium. — —
Berlin den 23. Juli 1890.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 200.
Dienst--Ordnung für das Militär-Reitinstitut.
Die Dienstordnung für das Militär-Reitinstitut hat folgende Berichtigungen zu erfahren:
1. Seite 9. Die Anmerkung it zu streichen
h
2. Seite 10. F. 3. 4b. Die Sahlen 16 und 17 sind in 13 bez. 19 abzuändern; desgl. in der 2. Zeile
die Zahl 16 in 18.
3. Seite 16. §. 7. iffer 3 ist zu streichen.
4. Seite 18. In der Anmerkung sind die Worte: „und nehmen .. bis einschließlich (Anmerkung)“
zu streichen.
Tekturen werden zunächst nicht ausgegeben.
No. 236/7. 90. A. 3. *
Kriegsministerium. D
Waffen-Departement.
Berlin den 24. Juli 1890.
Nr. 201.
Vorschrift über die Aufbewahrung und die Behandlung der für den Kriegsfall benkthigten Handwaffen,
wolche aict in Astileiihepot sondern in den Formationsorten der Truppen aufbewahrk werden.
ie vorerwähnte Vorschrift ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von C. S. Mittler & Sohn,
Verlin SW., Kochstraße 68—70, erschienen und von dort bei aishudg dn aus der Armee zum
Preise rno Gefür Kan Geestete, und 25 4 für das kartonirte Exemplar zu beziehen. n
„einer" das „„ zu stei giser ieser Vorschrift ist in der zweiten Zeile zwischen „Truppentheils“ un
Eine bezügliche Tektur gelangt nicht zur Ausgabe.
No. 541/7. 90. D. 1. Gerhards.