Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Armee-Ve. ordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
24. Jahrgang. Berlin den 29. Jannar 1890. Nr. 3. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1./. 907 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Cxpedition zu beziehen. 
Nr. 13. 
Stahlrohrlanzen. 
Ich bestimme: 
1. Die Kavallerie wird nach Maßgabe der verfügbaren Mittel mit Stahlrohrlanzen des Mir vor- 
gelegten Modells ausgerüstet. 
2. Die leichte Kavallerie hat fortan Lanzenflaggen nach der für die Kürassier= und Ulanen-Regimenter 
festgesetzten Probe zu führen. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 2. Januar 1890. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Verdy. 
Kriegeministerium. Berlin den 17. Januar 1890. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Ueberweisung der Stahlrohrlanzen erfolgt seiner Zeit mittelst besonderer Verfügung. 
JNo. 8 3/1. 90. A. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Januar 1890. 
Nr. 14. 
Diesjährige Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
Seine Majestät der Raiser und Rönig haben betreffs der diesjährigen Feier Allerhöchstseines Geburtstages 
zu bestimmen —— Saiste. vorgeschriebene Armec-Trauer für den 27. Tanuar d. J. abgelegt wverden ! 
und daß außerdem sowohl die in den Garnisonen üblichen Paraden, als auch die Festessen der Offizier ard 
— diese jedoch ohne Musik — sowie die Speisungen der Mannschaften stattfinden dürfen. Dagege 0 en 
die für den fraglichen Tag etwa sonst in Aussicht genommenen Lustbarkeiten bis nach Ablauf der Landestrau 
verschoben werden. 
Xo. 444/1. 90. A. 1. v. Verdy.
	        
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