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O.
Krankzheitsbescheinigung von militärischen Verwaltungsbehörden.)
Auf Grund der 8§. 17, 18, 158 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß
(bor- und Zuname, dee Hermann Binder, wohnhaft in Braunshos.
Beruf, Wohnort.) geboren im Jahr 1855 zu Feld, Kreis Erfurt, Provinz Sachsen,
Wwelcher einer Krankenkasse nicht angehörte, hierselbstß 4) (nachdem er bereits
während der Dauer der von der . Krankenkasse hierselbst, welcher er an-
gehörte, zu gewährenden Krankenunterstützung krank gewesen wa)
in der Zeit
vom 15. Dezem#er 1859
bis einschließlich 20. Januar 1890
an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.
Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nichts davon?“) bekannt geworden, daß der
Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches
Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf-
händeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat.
Der Erkrankte ist vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige Lohn-
arbeit eingetreten gewesen und ist durch die Krankheit verhindert worden, diese Lohnarbeit
fortzusetzen. Diese Lohnarbeit fällt nicht unter Ziffer 3 Absatz 2 zu a oder b der Aus-
führungsanweisung.")
, den 1890.
Garnisonverwaltung.
(I. S) (Ouersche#t.)
Di- itsbescheinigung ist auszustellen —
D 2 grashensels ig tn (Fcorik) oder Bau-Krankenkasse für die Zeit, in welcher sie von
derselben Krankenunterstlizung erhalten haben, auf Anordnung der militärischen Verwaltungsbehörde
von dem Kassenvorstande, · .· ·
i it innerhalb des Arbeits- bz. Dienstverhältnisses, welche über die Dauer der Kranken-
b sür a Beu i#irraugreich sowie für Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben,
ilitäri öbehörde selbst. *
von der — we 7W Peccheele, Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung
abgelehnt werden.
*7“) Siehe Rückseite. de ist zu durchstreichen
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an d nh guir " Saschcknaung erfolgt nur für Krankheiten, welche in die Zeit vom 1. Januar 1886
ab fallen, und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre.
2. Die Ausstellung der Vescheinigung erfolgt gebühren= und stempelfrei.