Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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(Nackseite.) 
Ziffer 3 Absatz 2 zu a und b der Ausführungsanweisung lautet: 
(Eine Beschäftigung (Lohnarbeit) ist nicht anzurechnen), 
n) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter 
des Reichs oder eines Bundesstaates, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter 
eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes 
gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftgt wurde; 
b) soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier 
Unterhalt gewährt worden ist, bei Betriebsbeamten aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß 
deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 
jjührlich überstiegen hat.
	        
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