Kriegsministerium. Berlin den 27. August 1890.
Nr. 219.
Eintreffen zu den Prüfungsterminen bei der Ober-Militär-Examinations-Kommission.
Der Eingangssatz des §. 8 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär-Examinations=
Kommission vom 11. März 1880 wird dahin abgeändert:
„Die von auswärts berufenen Examinanden dürfen nicht früher als Sonnabend Abend, müssen
aber spätestens am Sonntag Mittag 12 Uhr vor dem ihnen bestimmten Prüfungstermine im
Dienstgebäude der Kommission (Lindenstraße 4) eintreffen und erhalten in demselben sogleich nach
ihrer Ankunft Wohnung.“
No. 512/8. 90. A. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 27. August 1890.
Nr. 220.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie. Depots.
Unter Abänderung des §. 346 der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots wird bestimmt, doß
der Jahresabschluß der Kassenbücher der Artillerie-Depots für die Folge am 15. April, derjenige der Material-
bücher am 1. Mai stattzufinden hat. %
Die Einreichung der Jahres-Abrechnungen der Artillerie-Depots an die Intendanturen — §. 418
der Vorschrift —, sowie der Beginn des Zeugabschlusses — §. 397 — hat zum 1. Mai zu erfolgen.
ie im §. 420 erwähnten Fonds-Uebersichten sind für das 1V. Vierteljahr von den Artillerie-Depots
nach bewirktem Jahresabschlusse der Kassenbücher schleunigst, spätestens bis zum 24. April, an die Artillerie-
Depot-Inspektionen einzureichen und von den letzteren bis zum 30. April hierher vorzulegen.
No. 1102/6. 90. D. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. .
Militär-Oekonamie-Departement. Berlin den 6. August 1890.
Nr. 221. v»
Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter.
Zu 5. 57,5 (Satz 2) der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter ist nachstehende *P) Anmerkung
zu machen:
„Zahlungen an Lieferungsunternehmer, welche außerhalb des Preußischen Staates ihren Wohnsitz haben,
erfolgen durch Vermittelung der General-Militärkasse; dergleichen Zahlungen sind daher auf die letztere
anzuweisen.“
I. V.
No. 515/7. 90. B. 3. v. Treskow.
Nr. 28
tung.
Flurschäden-Verglitung Berlin den 27. Juli 1390.
Ministerium des Innern. sales dareuf denen n *5 1
w. Hochwohlgeboren machen wir aus Anlaß eines Spezialfalles darauf ergebenst aufmerksam, da
dem S des 0 es über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52), welches im §. 4 bestimmt, daß alle durch die Benutzung von
Grundstücken zu Truppenübungen entstehenden Schäden aus Militärfonds vergütet werden, der Ministerialerlaß
vom 14. Apei 1874 (K. M. 777/4, I. M. J. 556) als aufgehoben anzusehen ist.
Der Kriegsminister
Der Minister des Innern. 0
n Veriretung.
errfurth. Gerhards.
An sämmtliche Herren Regierungspräsidenten.
M. d. J. I. M. J. 1563.
Kr. M. 482 7. 90. B. 4.