Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Kriegsministerium. Berlin den 11. November 1890. 
Nr. 281. 
Sanitätsbericht über die Königlich Preußische Armee, das XII. (Königlich Sächsische) und das XIII. 
(Königlich Württembergischeß Ammerkorp für die Berichtsjahre vom 1. April 1884 bis 31. März 1888. 
Der Sanitätsbericht für 1884/88 ist im Druck fertiggestellt. 4 
Den Kommandobehörden u. s. w. werden die für sie bestimmten Exemplare demnächst zugesandt 
werden. 
No. 1988/10. 90. M. A. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. November 1890. 
Nr. 282. 
Sanitätsbericht über die Deutschen Heere im Kriege gegen Frankreich 1870/71. 
Der 3. Band (Alemeiner Theil) des Sanitätsberichts über die Deutschen Heere im Kriege Leen Fankräch 
1870/71 wird mebß einem Vertheilungsplan mittelst Umschlags versandt werden. Der Band ist bei der 
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn — Berlin SW., Kochstraße 68—70, zum Laden- 
resse von 36 K. käuflich. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Deutschen Heeres können 
enselben durch Vermittelung der Medizinal-Abtheilung zum ermäßigten Preise von 30 .K. beziehen. 4 
Das gedachte Werk hat nunmehr, bis auf einen demnächst noch erscheinenden Rezisterbard, seinen 
Abschluß erreicht. 
No. 191/11. 90. M. A. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. November 1890. 
Nr. 283. 
Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Inm Anschluß an den Erlaß vom 26. August d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 Nr. 20 Seite 185) 
wird behufs Durchführung des Reichsgesetes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung — vom 
22. Juni 1889 — bei der Heeresverwaltung, Nachstehendes bestimmt: 
Alle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen, welche 
von einer örtlichen militärischen Verwaltungsbehörde beschäftigt werden, sind bei derjenigen 
Versicherungsanstalt zu versichern, welche von der Landescentralbehörde (§. 138) für den 
Beschäftigungsort (§. 41) des Versicherungspflichtigen errichtet worden ist. 
ei Zweifel über die Versicherungspflicht einer Person und darüber, an welche Versicherungs- 
anstalt, für elsse Lohnklass bz. für welche Berufszweige Beiträge zu zahlen sind, haben 6 
die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden mit der zuständigen Korps-Intendantur in 
Verbindung zu setzen, welche entweder nach Vereinbarung mit den Verwaltungsbehörden bz. den 
Versicherun Sanstalten selbst entscheidet oder, wenn eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, 
die Entscheidung des Kriegsministeriums, Waffen-Departements, einholt. 
. Für die unter der Preußischen Heeresverwaltung stehenden örtlichen militärischen Verwaltungs- 
behörden kommen die in der Anlage aufgeführten Versicherungsanstalten in Betracht. 
Zuständig für alle Angelegenheiten in Bezug auf dieses Gesetz ist diejenige Intendantur, zu 
deren Dienstbereich die betreffende militärische Verwaltungsbehörde gehört. 
5. 2. elche Versicherungsanstalten für die einzelnen Intendanturen hierbei in Frage kommen und 
rren. Sitz, sowie die Bestimmungen der Landescentralbehörden darüber, welche Stellen die 
Herchäfte —h zure .hohere Ver#altungsbehörde im Sinne ded Gesetzes wahr- 
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„BWo solche nicht verzeichnet sind, stehen die bezüglichen Veröffentlichungen noch aus. 
Die örtlichen militärischen Verwa tungsbehörden hee besür r e i tucha, vor Ablauf 
dieses Jahres sämmtliche i i i 
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