Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

— 233 — 
. Welche Stellen zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung von Quittungskarten, sowie 
zur Entwerthung von Marken berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen sich befinden, 
und welche Dienststunden etwa festesetz sind, wird in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Ueber das Verfahren bei Ausstelung, Umtaushh und Erneuerung der Ouittungskarten, sowie bei 
der Entwerthung von Marken sind besondere Anweisungen noch vorbehalten. 
Hinsichtlich der Form und des Aussehens der Beitragsmarken wird auf die im Auszuge bei- 
gefügte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 9. September d. J. verwiesen. 
10. Sobald die zum Markenverkauf bestimmten Stellen öffentlich bekannt gemacht sein werden, haben 
die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden für jede der für ihre Versicherungspflichtigen in 
Betracht kommenden Lohnklasse einen angemessenen Vorrath an Beitragsmarken zu kaufen. 
11. Die dafür zu verausgabenden Beträge werden vorschußweise gebucht. 
12. Das Einkleben der Marken in die Quittungskarten nach §. 109, Absatz 1 und 2 hat bei Zahlung 
des Gehaltes, der Remuneration oder des Lohnes durch Beauftragte der örtlichen militärischen 
Verwaltungsbehörden stattzufinden. 
Auf Grund des §F. 109, Absatz 3 ist die Hälfte der Beiträge bei Zahlung des Gefaltes der 
Remuneration oder des Lohnes von den Versicherungspflichtigen einzuziehen und bei den Vorschüssen 
wieder zu vereinnahmen. Die andere Hälfte der Beiträge ist auf Grund der Gsale= Remunerations- 
ba. Lohn-Zahlungsnachweisung definitiv zu verausgaben und bei den Vorschüssen wieder zu 
vereinnahmen. 
14. Alle durch das Gesetz vom 22. Juni 1889 entstehenden Kosten sind für das laufende Etatsjahr 
bei denjenigen Etatstiteln zu verrechnen, bei welchen das Gehalt, die Remuneration bz. der Lohn 
verausgabt werden. Für die Folge werden weitere Bestimmungen gegeben werden. 
15. Bis zum 15. Dezember d. J. haben die Korps-Intendanturen dem Waffen-Departement zu 
melden, wieweit die Vorbereitungen für die Durchführung des Gesetzes bei den örtlichen militärischen 
Verwaltungsbehörden ihres Bereiches gediehen sind, und welche Anstände dem Inkrafttreten des 
aaetes zum 1. Januar 1891 im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung etwa noch entgegen- 
stehen. 
No. 1011/10. 90. D. 3. v. Kaltenborn. 
. 
1 
Auszug. 
Sekanntmachung, 
betreffend die für die Invaliditäts= und Altersversicherung zu verwendenden Beitrags= und Zusatzmarken. 
Vom 9. September 1890. 
Auf Grund der §§. 99 und 121 des Gesetzes, betreffend die Invalfditäts= und Altersversicherung vom 
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) werden über die Unterscheidungsmerkmale und die üliigkeite. 
dauer der zum Zweck der Erhebung der Beiträge zu verwendenden Beitrags= und Zusatzmarken nachfolgende 
Bestimmungen erlassen: 
I. Beitragsmarken. 
1. Die von den Versicherungsanstalten auszugebenden Beitragsmarken sind in Form eines Rechtecks 
auf weißem Papier, und zwar die Marken 
im Werthbetrage von 14 Pfennig · 
(Lohnklasse I, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mark einschließlich) 
in rothem Druck,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.